kann auch eine andere Behörde als die Regierung sein. Der Staatsge - richts hof unterzieht nicht nur Regierungsverordnungen der Normen - kon trolle, auch wenn die Verfassung in ihrer Kompetenzzuweisung an den Staatsgerichtshof gemäss Art. 104 Abs. 2 von «Regierungsverord - nun gen» spricht. Der Staatsgerichtshof praktiziert in dieser Hinsicht keinen einheitlichen Verordnungsbegriff und prüft auch Verordnungen anderer Behörden als der Regierung auf ihre Verfassungs- und Gesetz - mäs sigkeit.458Es darf daher auch im Zusammenhang mit dem Rück - griffs recht der öffentlichen Rechtsträger gegen ihre Organe davon aus - ge gangen werden, dass unter Rechtsverordnungen nicht nur Regie - rungs verordnungen zu verstehen sind, sondern auch solche der Gemeinden oder anderer öffentlicher
Rechtsträger. VIII. Mehrere haftpflichtige Organe Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts gelten im Unterschied zu § 3 Abs. 1 öst. AHG nicht nur für die Amtshaftungsansprüche des Ge - schädigten gegen den öffentlichen Rechtsträger, sondern auch für Regressansprüche des öffentlichen Rechtsträgers gegen seine Organe (Art. 6 Abs. 1 AHG). Demnach kommt auch in diesem Zusammenhang § 1302 ABGB zur Anwendung. Organe, die gemeinsam und vorsätzlich oder grobfahrlässig einem Dritten Schaden zugefügt haben, haften für den Rückersatz solidarisch, d. h. zur ungeteilten Hand. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich die Anteile der Einzelnen an der Beschädigung nicht bestimmen lassen. Nimmt der öffentliche Rechtsträger lediglich ein Organ von mehreren solidarisch haftenden Organen in Anspruch, so steht diesem ein Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Organe zu.459 297
§ 7 Rückgriff auf das Organ 458Zum Verordnungsbegriff im Normenkontrollverfahren siehe Wille, Normen - kontrolle, S. 246 ff. Nachdem mit Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 Art. 104 Abs. 2 teilweise neu gefasst worden ist und dabei der Begriff «Regierungs ver - ordnungen» unverändert geblieben ist, fragt es sich, ob der Staatsgerichtshof auch in Zukunft an seinem weiten Verordnungsverständnis festhalten wird. 459Zur österreichischen Rechtslage siehe Schragel, AHG 3, S. 205, Rdnr. 206 und Vrba/Zechner, S. 193.