Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

gen stand. Ein öffentlichrechtlicher Vertrag liegt vor, wenn die Ma te rie vom öffentlichen Recht geregelt wird und das öffentliche Interesse be- troffen ist bzw. eine öffentliche Aufgabe erfüllt wird,380wie dies beim Expropriationsvertrag der Fall ist. Nach heutiger Auffassung381handelt es sich bei ihm um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag, in dem eine Pri vat person und das Gemeinwesen den Umfang der Enteignung und die zu leistende Entschädigung festlegen.382Er hat die «Wirkung einer im Verwaltungsverfahren erlassenen Entscheidung» (Art. 63 Abs. 5 
LVG). 3. Durchführung bzw. Vollstreckung Der Expropriationsvertrag bzw. der Vergleich ist sofort bindend und ge - richtlich exequierbar (§ 6 ExprG). Das heisst, dass er nach den Bestim - mun gen der Exekutionsordnung zu vollstrecken ist. Der Vergleich bil- det dementsprechend einen Exekutionstitel (Art. 1 Bst. t i.V.m. Bst. j EO). V. Verzicht auf Enteignung Das Expropriationsgesetz nennt keinen Zeitpunkt, bis zu dem ein Ver - zicht des Enteigners auf Vollzug der Enteignung möglich ist. Aus § 9 ExprG kann jedoch gefolgert werden, dass der Verzicht auf die Ex pro - priation von einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich von der Rechts kraft des Bescheides oder von der Barzahlung der Entschädigung an, nicht mehr zulässig ist. Ist das enteignete Recht auf den Enteigner über ge - gangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Der Enteigner kann auch noch nach Eintritt der Rechtskraft auf die Enteignung verzichten, wenn der Ent eignete damit einverstanden ist oder den Verzicht verlangt.383 Ein Rückforderungsrecht, wonach der Enteignete die Rück über - 128Die 
formelle Enteignung 380StGH 1984/2/V, Urteil vom 15. Februar 1985, LES 3/1985, S. 72 (76); vgl. auch Kley, Verwaltungsrecht, S. 136 mit weiteren Literatur- und Rechtsprechungshinweisen; für Österreich vgl. Antoniolli/Koja, S. 492 ff. und für die Schweiz Imboden/ Rhinow, Nr. 126, S. 904; Rhinow/Krähenmann, Nr. 46, S. 147 f. 381Vgl. noch die Einschätzung bei Beck, S. 140 f. 382So Kley, Verwaltungsrecht, S. 136. 383Zum Verzicht des Enteigners auf Vollzug der Enteignung siehe Beck, S. 134 ff.
	        

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