Volltext: Liechtenstein im Europäischen Wirtschaftsraum

Konsequenzen der EWR-Mitgliedschaft für die Wirtschaft Es folgen die Aufrechterhaltung der Zollunion mit der Schweiz, die Ent­ wicklung des Schweizer Franken sowie die konjunkturelle Entwicklung im benachbarten Ausland. Der Zugang zu öffentlichen Aufträgen wurde als weniger wichtiger Faktor bewertet (siehe Abbildungen 16 und 17). Aus der empirischen Analyse ist zu erkennen, dass das Gewerbe Liechtensteins insgesamt nicht die im Vorfeld des EWR-Beitritts von vielen Gewerblern erwarteten negativen Erfahrungen mit der EWR- Mitgliedschaft gemacht hat. So gaben z.B. mehr als die Hälfte der Be­ fragten an, keine verstärkte Konkurrenzsituation zu verspüren. Die Wirkung des am 1.1.1999 in Kraft getretenen Gesetzes über das Öffent­ liche Auftragswesen kann erst über einen längeren Zeitraum beurteilt werden. Eine EWR-weite Ausschreibung erfolgt in jedem Fall erst ab einem recht hoch festgeschriebenen Schwellenwert, der bei Bauaufträ­ gen ca. CHF 8 Mio. beträgt.70 Die liechtensteinische Regierung bekräf­ tigt zudem, dass sich ausländische Unternehmen mit Eingaben bei Lan­ desaufträgen bisher zurückhielten.71 Statistiken über das Volumen der ausgeschriebenen öffentlichen Aufträge und die Vergabe liegen bislang nicht vor. Die Auswirkungen des Urteils der Verwaltungsbeschwerdeinstanz (VBI)72, das Wohnsitzerfordernis im liechtensteinischen Gewerberecht für unvereinbar mit dem EWR-Recht zu erklären, bleiben noch Speku­ lation. Das Urteil der VBI geht auf ein Gutachten des EFTA-Gerichts- hofes73 zurück, welches auf Ersuchen der VBI erstellt wurde. Die drei von der VBI an den EFTA-Gerichtshof formulierten Fragen bezogen sich auf einen konkreten Fall, in welchem ein EWR-Bürger mit Wohn­ sitz in London eine Gewerbebewilligung beim Amt für Volkswirtschaft in Liechtenstein beantragte.74 Das Wohnsitzerfordernis im liechtenstei­ nischen Gewerberecht kann demnach weder aus Gründen der öffent­ lichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Art. 33 EWR-Abkommen liesse eine solche Ausnahme zu) noch unter Berücksichtigung der be­ sonderen geographischen Situation Liechtensteins gerechtfertigt wer­ 70 Liechtensteiner Vaterland, 11.12.1998, S. 5; «Kundmachung vom 24. November 1998 der Schwellenwerte nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) sowie nach dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (WTO-Ubereinkommen)», LGB1. 1998, Nr. 207. 71 Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Stellungnahme der Regierung 47/1998, S. 7. 72 VBI-Entscheidung 1998/9 vom 22. Februar 1999. 73 EFTA-Court, Advisory Opinion of the Court, Case E-3/98. 74 Siehe auch 
Büchel 1999, S. 53-57. 116
	        

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