Volltext: Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes

Entstehungsgeschichte dum und Initiative auf Verfassungs- und Gesetzesebene (Art. 64 und 66 LV) - bedenkt, die zu einem die Verfassungsdiskussion beherrschenden Thema geworden ist und die im Grund nicht darauf abzielte, den Boden für die Einführung einer echten Verfassungsgerichtsbarkeit in Gestalt der Normenkontrolle aufzubereiten. Das schweizerische Verfassungs­ beispiel zeigt, dass sie gegenüber dem Parlament an der demokratischen Ausrichtung des Verständnisses der Justiz scheitert. Eine Verfassungsge­ richtsbarkeit kann auf diesem Hintergrund keineswegs als selbstver­ ständlich erachtet werden.33 Es gibt aber ein paar Anhaltspunkte, die diese Entwicklung zumindest in den Grundzügen erklärlich machen können. So geht man in diesem Zusammenhang sicher nicht fehl in der Annahme, dass das österreichische Beispiel der Verfassungsgerichtsbar­ keit eine Vorbildwirkung ausgeübt und die Entscheidung des Verfas­ sungsgebers wesentlich beeinflusst hat,34 
auch wenn die Verfassungs­ materialien darüber wenig Aufschluss vermitteln. Eine eigentliche Ver­ fassungsdebatte hat nämlich zu dieser Frage nicht stattgefunden, und die Verfassungskommission des Landtages hat die Verfassungsgerichtsbar­ keit grundsätzlich so übernommen, wie sie bereits in den Schlossab­ machungen vorgezeichnet und in der Regierungsvorlage ausformuliert worden ist. Aus diesem Grund darf davon ausgegangen werden, dass das demokratische Gedankengut schweizerischer Prägung der Verfas­ sungsgerichtsbarkeit nach österreichischem Muster nicht im Weg ge­ standen ist. Das Verfassungsergebnis bestätigt jedenfalls diese Annahme. Denn beide Einrichtungen sind wichtige Bestandteile der Verfassung ge­ worden. b) Rechtsstaat als Verfassungsvorgabe Die Verfassungsgerichtsbarkeit in Form der Normenkontrolle kam erst in den Schlossabmachungen vom September 192035 zur Sprache. Das Par­ teiprogramm der christlich-sozialen Volkspartei vom 18. Januar 191936 33 So auch Erwin Melichar, Die Liechtensteinische Verfassung 1921 und die österreichi­ sche Bundesverfassung 1920, S. 444 f. 34 Darauf wird hinten S. 47 f. und 54 ff. näher eingegangen. 35 Abgedruckt in: Studien und Quellen zur politischen Geschichte des Fürstentums Liech­ tenstein im frühen 20. Jahrhundert, hrsg. von der Vaterländischen Union 1996, S. 187 ff. 36 Oberrheinische Nachrichten, Nr. 3 vom 18. Januar 1919; ebenfalls abgedruckt in: Stu­ dien und Quellen zur politischen Geschichte des Fürstentums Liechtenstein im frühen 20. Jahrhundert, S. 148 ff. 37
	        

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