Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Rechtsquellen 
das Betäubungsmittelgesetz!? und das Giftgesetz'**. Der Landtag hat im 
Gefolge dieser Entscheidungen das Kundmachungsgesetz!® erlassen, wel- 
ches die Kundmachungsanforderungen des Staatsgerichtshofs mit der bis- 
herigen Praxis zu verbinden sucht'®. Nach Art. 19 KmG sollen die 
Rechtsvorschriften, die nach altem Recht nicht integral kundgemacht wor- 
den sind, innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Kundmachungsgesetzes 
veröffentlicht werden. Wird ein Gesetz entgegen der in Art. 19 KmG vor- 
gesehenen Ordnungsfrist nicht publiziert, so trete es nach der bisherigen 
Rechtsprechung mit dem Ablauf der Fünfjahresfrist am 20. Juli 1990!” 
gleichwohl nicht ausser Kraft!'®, Der Staatsgerichtshof hatte allerdings be- 
tont, dass er dringendst erwarte, dass mit dem Ablauf der gesetzlichen Frist 
des Art. 19 KmG die “überfällige Rechtsbereinigung im Interesse der 
Rechtssicherheit und Wahrung einer eigenstaatlichen Rechtsordnung ehe- 
stens erfolgt”!?. Der Staatsgerichtshof wollte in Zukunft eine unange- 
messene Überschreitung der Frist von Art. 19 KmG nicht mehr hinneh- 
men!®, Der Staatsgerichtshof hatte die Geduld mit dem Urteil vom 30. Ok- 
zober 199514! verloren: “Die Dringlichkeit einer raschen und umfassenden 
Rechtsbereinigung und Neukundmachung des auf Grund des Zollvertrages 
anzuwendenden Rechtes ist nicht allein nach fünfzehn Jahren seit der letz- 
ten nicht nachgeführten ... erfolgten Bekanntmachung ... und fünf Jahre 
nach Ablauf der mit Art. 19 KmG gesetzten Frist dringendst geboten, son- 
dern ist mit dem ... Beitritt zum EWR ... unausweichlich”. Der Staats- 
gerichtshof hatte in jenem wegweisenden Urteil zwischen Geltung und An- 
wendung des aufgrund des Zollvertrages anwendbaren ausländischen 
3 Vgl. StGH 1981/18, Urteil vom 10.2.1982, LES 1983, S. 39. Die Verordnung des Eidg. 
Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements vom 6.9.1976 wurde dagegen wegen 
mangelhafter Kundmachung kassiert, vgl. SSGH 1981/19, Urteil vom 10.2.1982, LES 
1983, 5. 43. 
34 Vgl. SCGH 1990/13, Urteil vom 3.5.1991, LES 1991, 5. 136. 
35 Kundmachungsgesetz (KmG) vom 17.4.1985, LGBl. 1985/41, LR 170.50. 
36 In StGH 1984/12, Urteil vom 8./9.4.1986, LES 1986, S. 70 (72) wurde Art. 19 KmG 
neutral als “programmatische Bestimmung mit Fristsetzung” bezeichnet. 
137 Vgl. SCGH 1993/4, Urteil vom 30.10.1995, LES 1996, S. 41 (47). 
38 Vgl. SEGH 1990/13, Urteil vom 3.5.1991, LES 1991, S. 136 (139). 
59 StGH 1990/13, Urteil vom 3.5.1990, LES 1991, 5. 136 (140). 
#0 Vgl. StGH 1990/13, Urteil vom 3.5.1990, LES 1991, S. 136 (140); vgl. dazu Becker, 
$. 105 ff.; Büchel/Becker, 5. 91 f.; Becker, Nachtrag, 5. 45 ff.; Ritter, Gesetzgebungsver- 
fahren, S. 76. - 
4 StGH 1993/4, Urteil vom 30.10.1995, LES 1996, S. 41 (48). Vgl. die Anmerkung von 
Becker, LJZ 1996, 5. 25 ff. 
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