Grundsätze des Verwaltungsverfahrens
(Art. 105 Abs. 1 LVG) erfolgen. Auf Parteiantrag ist die Wiederauf-
nahme in folgenden Fällen zulässig:
Es existieren neue Tatsachen und Beweismittel, die im früheren Ver-
fahren ohne Verschulden der Parteien nicht geltend gemacht werden
konnten. Diese neuen Tatsachen müssen voraussichtlich wesentlich
sein und zu einem anderslautenden Dispositiv der Verfügung führen!®.
Der frühere Entscheid gründet wesentlich auf einer falschen Aussage
einer Auskunftsperson (Art. 104 Abs. 2 LVG).
Der Entscheid war von einem anderen Verfahren abhängig und nach-
träglich hat die dafür zuständige Behörde in wesentlichen Punkten
abweichend entschieden!“.
Erlangte eine teilnahmeberechtigte Partei erst mit einem Urteil Kennt-
nis von einem Verfahren, so muss das frühere Verfahren zur Gewäh-
rung der Verfahrensteilnahme und des rechtlichen Gehörs wiederauf-
genommen werden!®, -
Im übrigen sind auch die weiteren Revisionsgründe der Zivilprozess-
ordnung kraft Verweises in Art. 104 Abs. 1 LVG anwendbar!*,
Gemäss Art. 105 Abs. 1 LVG kann eine Behörde ein abgeschlossenes
Verfahren wiederaufnehmen, falls die Rechtskraft!® nicht entgegensteht
oder falls es in hohem Grade wahrscheinlich ist, dass eine rechtskräftige
Verfügung auf einer falschen Würdigung der Tatsachen beruht, und da-
durch eine erhebliche Verletzung öffentlicher Interessen herbeigeführt
worden ist!%®,
Die Regelungender Art. 104 und 105 LVG beantworten trotz ihres Um-
fanges nicht alle wichtigen Fragen. So fehlen teilweise Fristen für Wieder-
aufnahmeverfahren. Diese offenen Fragen müssen anhand der sinn-
gemässen Regelungen der Zivilprozessordnung beantwortet werden!®,
Die Regelungen des Landesverwaltungspflegegesetzes betreffend die
Wiederaufnahme gelten auch im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof als
Verwaltungsgerichtshof!?°,
63 Vgl. Art. 104 Abs. 1 LVG i.V.m. $ 498 Abs. 1 Ziff. 7 und Abs. 2 ZPO; der Verweis von
Art. 104 Abs. 1 LVG auf Art. 70 Abs. 1 ZPO ist offensichtlich falsch.
'4 Vgl. Art. 104 Abs. 2 Halbsatz 2 LVG.
'65 Vgl. Art. 104 Abs. 3 LVG, StGH 1985/11/V, Urteil vom 11.11.1987, LES 1988, S. 3 (4).
'%6 Vgl. $ 498 ZPO.
17 Vgl. 5. 126 ff.
'68 Vgl. StGH, Urteil vom 12.7.1950, ELG 1947-54, S. 149 (152).
9 Vgl. 65 497 ff. ZPO.
70 Vol, z.B. SEGH 1987/10, Urteil vom 2.5.1988, LES 1988, S. 103 (104 f.).
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