Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Grundsätze des Verwaltungsverfahrens 
(Art. 105 Abs. 1 LVG) erfolgen. Auf Parteiantrag ist die Wiederauf- 
nahme in folgenden Fällen zulässig: 
Es existieren neue Tatsachen und Beweismittel, die im früheren Ver- 
fahren ohne Verschulden der Parteien nicht geltend gemacht werden 
konnten. Diese neuen Tatsachen müssen voraussichtlich wesentlich 
sein und zu einem anderslautenden Dispositiv der Verfügung führen!®. 
Der frühere Entscheid gründet wesentlich auf einer falschen Aussage 
einer Auskunftsperson (Art. 104 Abs. 2 LVG). 
Der Entscheid war von einem anderen Verfahren abhängig und nach- 
träglich hat die dafür zuständige Behörde in wesentlichen Punkten 
abweichend entschieden!“. 
Erlangte eine teilnahmeberechtigte Partei erst mit einem Urteil Kennt- 
nis von einem Verfahren, so muss das frühere Verfahren zur Gewäh- 
rung der Verfahrensteilnahme und des rechtlichen Gehörs wiederauf- 
genommen werden!®, - 
Im übrigen sind auch die weiteren Revisionsgründe der Zivilprozess- 
ordnung kraft Verweises in Art. 104 Abs. 1 LVG anwendbar!*, 
Gemäss Art. 105 Abs. 1 LVG kann eine Behörde ein abgeschlossenes 
Verfahren wiederaufnehmen, falls die Rechtskraft!® nicht entgegensteht 
oder falls es in hohem Grade wahrscheinlich ist, dass eine rechtskräftige 
Verfügung auf einer falschen Würdigung der Tatsachen beruht, und da- 
durch eine erhebliche Verletzung öffentlicher Interessen herbeigeführt 
worden ist!%®, 
Die Regelungender Art. 104 und 105 LVG beantworten trotz ihres Um- 
fanges nicht alle wichtigen Fragen. So fehlen teilweise Fristen für Wieder- 
aufnahmeverfahren. Diese offenen Fragen müssen anhand der sinn- 
gemässen Regelungen der Zivilprozessordnung beantwortet werden!®, 
Die Regelungen des Landesverwaltungspflegegesetzes betreffend die 
Wiederaufnahme gelten auch im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof als 
Verwaltungsgerichtshof!?°, 
63 Vgl. Art. 104 Abs. 1 LVG i.V.m. $ 498 Abs. 1 Ziff. 7 und Abs. 2 ZPO; der Verweis von 
Art. 104 Abs. 1 LVG auf Art. 70 Abs. 1 ZPO ist offensichtlich falsch. 
'4 Vgl. Art. 104 Abs. 2 Halbsatz 2 LVG. 
'65 Vgl. Art. 104 Abs. 3 LVG, StGH 1985/11/V, Urteil vom 11.11.1987, LES 1988, S. 3 (4). 
'%6 Vgl. $ 498 ZPO. 
17 Vgl. 5. 126 ff. 
'68 Vgl. StGH, Urteil vom 12.7.1950, ELG 1947-54, S. 149 (152). 
9 Vgl. 65 497 ff. ZPO. 
70 Vol, z.B. SEGH 1987/10, Urteil vom 2.5.1988, LES 1988, S. 103 (104 f.). 
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