1996
Erstes Vaduzer Filmfest
(21.6. —7,7.).
Vierte Auflage des Festivals
«Little Big One» (9.—11.8.).
Der Staatsfeiertag steht
im Zeichen des Jubiläums
«75 Jahre Verfassung» (15.8.).
Erscheinen einer Dauermarke
«75 Jahre neue Verfassung»
(2.9.).
Die Freie Liste präsentiert einen
Verfassungsentwurf (30.9.).
Die liechtensteinische Ver-
fassung wird 75jährig (5.10.).
Die Vaterländische Union gibt
eine Edition der 1920 zwischen
Fürst und Volkspartei
ausgehandelten «Schlossab-
machungen» heraus, welche
die Grundlage zur Schaffung der
Verfassung von 1921 wurden.
Die Edition wird anlässlich einer
Matinee im Rathaussaal Vaduz
präsentiert (13.10).
4. Die gesammte Staatsverwaltung ist nach den Grundsätzen des Rechtsstaates
unter Einführung eines Verwaltungsrechtspflegeverfahrens und Wahrung des
Instanzenzuges zu ordnen und sparsam zu führen.
Sämmtliche Verwaltungs- und Justizbehörden mit Ausnahme des obersten
Gerichtshofes in Zivil- und Strafrechtssachen sind in’s Land zu verlegen.
Ausserdem ist im Wege eines besonderen Gesetzes ein Staatsgerichtshof als
Gerichtshof des öffentlichen Rechtes zum Schutz der staatsbürgerlichen
Rechte, zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten und als Disziplinar-
gerichtshof für öffentliche Angestellte zu errichten. Seine Mitglieder sollen
vom Landtage gewählt werden und wenigstens zur Hälfte gebürtige Liechten-
steiner sein. Die Wahl des Präsidenten bedarf der landesherrlichen Bestäti-
Jung.
Ausländer dürfen als Beamte nur mit Zustimmung des Landtages angestellt
werden. Dieser ist auch berechtigt, beim Landesfürsten die Enthebung öffent-
licher Funktionäre zu beantragen, die durch ihre-Amtsführung das Vertrauen
des Landtages und des Volkes verloren haben.
3. Der Landtag hat zukünftig nur mehr aus gewählten Abgeordneten zu beste-
nen. Er ist je nach Bedarf, jedenfalls aber über begründetes schriftliches Ver-
langen von wenigstens 400 wahlberechtigten Landesbürgern oder über Be-
schluss von mindestens drei Gemeinden einzuberufen.
Bei Abänderung der Landtagswahlordnung ist das Proportionalwahlrecht ein-
zuführen und die Zahl der Abgeordneten im Verhältnis zur Bevölkerungszahl
festzulegen.
Der Landtag übt die Kontrolle über die gesammte Staatsverwaltung durch
eine von ihm zu wählende Geschäftsprüfungskommission aus.
/. Die Grundrechte der Bürger sind in der Verfassung eingehend und in zeitge-
mässer Weise festzulegen. Das Recht des Referendums und der Initiative ist
mit Fixierung der Stimmenzahl einzuführen und zu regeln.
5.