Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

gungsrecht und über die allgemeinen oberaufsichtsrechtlichen Kontrollin­ strumente (Fragerechte, Rechenschaftsbericht) beeinflussen. Durch direkte Kontakte von Landtagsabgeordneten mit Parlamentariern anderer Staaten im Rahmen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates kann der Landtag sogar eine gewisse aussenpolitische Eigendynamik entwik- keln.1 b) Kompetenzordnung in der Aussenpolitik Auf dem Gebiete der Aussenpolitik kommen sowohl dem Fürsten, als auch der Regierung, dem Landtag und dem Volk Kompetenzen zu. Die Kompe­ tenzverteilung in Art. 8 LV muss nun vor dem Hintergrund der liechtenstei­ nischen Staatskonzeption gesehen werden. Auch für die auswärtigen Beziehungen gilt, dass der Staat eine Vereinigung von Monarchie und Volkssouveränität2 ist; auf der einen Seite steht der vom Willen des Volkes unabhängige Fürst, auf der anderen Seite das vom Fürsten unabhängige Mitbestimmungsrecht des Volkes. Fürst und Volk haben nach den Bestim­ mungen der Verfassung zusammenzuwirken, wobei entweder eine Auftei­ lung der Kompetenzen oder eine gemeinsame Betätigung vorgesehen ist. Zwischen diesen beiden Polen steht als Bindeglied die Regierung. Ihre Mit­ telstellung äussert sich darin, dass sie sowohl dem Landesfürsten als auch dem Landtag verantwortlich ist. In dieses allgemein gültige Staatskonzept ist auch die aussenpolitische Kompetenzordnung eingebettet. Der Anteil des Fürsten an der auswärtigen Gewalt scheint aufgrund von Art. 8 sehr umfassend zu sein. Trennt man die aussenpolitische Gewalt in eine formelle und eine materielle Komponente auf, dann ist der Fürst (resp. sein Stellvertreter) der alleinige Träger der formellen auswärtigen Gewalt. «Ihm kommen alle jene Akte zu, in denen der Staat seinen Willen nach aus­ sen rechtswirksam kundtut, in denen er sich als Völkerrechtssubjekt an die übrigen Völkerrechtssubjekte wendet und sich durch Erklärungen berech­ tigt und verpflichtet.»4 Er erteilt den Unterhändlern Verhandlungs- und 1 In diesem Sinne Landtagspräsident Karlheinz Ritter, LT Prot 87 I 378. 2 WDLLOWEIT, Fürstenamt, 500; LVB1, 24.1.1987. 3 LVBlv. 24.1.1987. 4 LVB1 v. 24.1.1987. Zum Problem der Gültigkeit eines ohne parlamentarische Zustimmung geschlossenen völkerrechtlichen Vertrages vgl. ASCHAUER, 196 ff. 264
	        

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