Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

anonyme Petitionen brauchen die Behörden nicht einzutreten.3 «Es kann buchstäblich alles zum Inhalt einer Petition gemacht werden, Mögliches und Unmögliches, öffentliche und persönliche Angelegenheiten.»4 Die Be­ gehren oder Beschwerden können insbesondere Amtshandlungen von Regierung, Parlament, Verwaltung oder Gerichten zum Gegenstand haben. Das Petitionsrecht stösst an Grenzen, wo sich der Inhalt einer Peti­ tion in ehrverletzenden Beleidigungen erschöpft oder wo die Petition vom gleichen Petenten offensichtlich und wiederholt zu querulatorischen Zwek- ken missbraucht wird.5 Auf solche Begehren braucht der Landtag nicht ein­ zutreten. Adressat der Petition ist der Landtag, resp. der Landesausschuss.6 Da sie jedoch nach geltendem Recht von einem Abgeordneten eingebracht werden muss, besteht das Petitionsrecht genauer gesagt darin, ohne Rechts­ nachteile Beschwerden und Anregungen an den einzelnen Abgeordneten herantragen zu dürfen. Dieser ist wohl zur Kenntnisnahme, nicht aber dazu verpflichtet, die Petition in den Landtag einzubringen. Je nachdem, ob eine Petition als Individual- oder als Kollektivpetition7 eingereicht wird, kann sie verschiedene Funktionen erfüllen: Die Indivi- dualpetition dient vorwiegend dem Schutz von Privatinteressen und der in­ dividuellen Rechtsgewährung. Sie ist eine allen Bürgern leicht zugängliche Klagemauer für persönliche Nöte. Durch Petitionen wird der Landtag auf Unzulänglichkeiten in Regierung und Verwaltung hingewiesen. EICHEN- BERGER8 spricht deshalb vom «Informationseffekt» der Petition. «Petitio­ nen ans Parlament stellen klassische Hilfsmittel der parlamentarischen Kon­ trolle dar. Da die Parlamente aus Zeitmangel nicht dazu kommen, aus eige­ nem Antrieb alle möglichen Unzulänglichkeiten der kontrollierten Verwal­ tung aufzuspüren, erhalten Petitionen hier ihre besondere Bedeutung.»9 Der Kollektivpetition dagegen kann politisch-offensiver Charakter10 zukommen. Als Form der politischen Beteiligung bietet sie Bürgergruppen und Verbänden Einflussnahmemöglichkeit auf die Willensbildung des Staa­ tes. Sie ist ein rasch wirkendes Mittel, das der Volksinitiative in Form einer 3 So MUHEIM, 8. 4 BUSER, 39. 5 MUHEIM, 13 ff. 6 Für internationale Vergleiche siehe BRUNNER, Regierungslehre, 248 f.; SCHAMBECK, 306; BUSER, 46; FRENKEL, 546 ff.; STADLER, 258 ff. 7 Auch «Massenpetition» genannt; vgl. BUSER, 49. 8 EICHENBERGER, Oberaufsichtsrecht, 33 ff. ' MUHEIM, 179. 10 BUSER, 49. 124
	        

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