den Bereich der allgemeinen Geschäftsführung... ein, so gilt das auch um gekehrt.» Eine ernsthafte Geschäftskontrolle wird nicht darum herum kommen, finanzpolitische und wirtschaftliche Überlegungen anzustellen. Damit verschwimmen die Grenzen zwischen der Prüfung der allge meinen Geschäftsführung und der Finanzoberaufsicht. In Übereinstimmung mit PAPPERMANN24 grenzen wir die Rechte des Landtags im Finanzwesen von der Gesetzgebung aus und zählen sie zur Kontrollfunktion. 6. Kontrollbegriff1 Unter parlamentarischer Kontrolle sei im folgenden verstanden die Über wachung und teilweise Steuerung der gesamten Regierungs- und indirekt auch der Verwaltungstätigkeit, insbesondere der politischen Führung, der Ausführung von Parlamentsentscheiden, des Finanzhaushalts sowie der auswärtigen Beziehungen durch die einzelnen Abgeordneten, die Land tagsmehrheit oder durch vom Landtag eingesetzte Kommissionen, abzüg lich der Rechtsetzung auf den Stufen von Verfassung und Gesetzen. 24 PAPPERMANN, Regierung, 111 f. 1 In Anlehnung an RIKLIN/OCHSNER, Parlament, 88. 119