Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

die damit verbundene Übernahme der Tragung der Gemeindelasten».98 Das Gemeindebürgerrecht konnte ferner erworben werden durch Kauf eines Hauses von einem Gemeindebürger,99 durch Einkauf in die Ge- meinde, wobei der Betrag von der Gemeinde «nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Billigkeit» festgesetzt wurde,100 jedoch die Zu- stimmung des Oberamtes eingeholt werden musste.101 Bei unentgelt- lichem Einkauf musste ebenfalls nach dem Gemeindebeschluss das Oberamt um Bestätigung angegangen werden.102 Das Gemeindebürger- recht erlosch durch Tod, Auswanderung, Veräusserung, Einkauf in ein anderes Gemeindebürgerrecht, Verehelichung einer Gemeindebürgerin mit einem Nichtgemeindebürger oder durch freiwilligen Verzicht.103 Die Rechte und Pflichten der Hintersassen und Fremden wurden im vierten Abschnitt104 festgelegt. Als Hintersassen wurden jene Staats- bürger bezeichnet, welche in der Gemeinde ihres Wohnortes das Ge- meindebürgerrecht nicht besassen, auch wenn sie Gemeindebürger einer anderen liechtensteinischen Gemeinde waren.105 Jeder Hinter- sasse, der ein Haus in der Gemeinde erworben hatte, konnte sich gegen einen durch die Gemeinde festgesetzten Betrag in das Gemeindebürger- recht einkaufen.106 An den Gemeindelasten musste er im Verhältnis seines Privatbesitzes und der ihm zustehenden Gemeindevorteile bei- tragen.107 Der fünfte Abschnitt108 umschrieb die den Gemeinden zustehenden Rechte, welche in der Abhaltung von Gemeindeversammlungen be- standen, die bei vom Oberamt vorgeschriebenen Gelegenheiten einzu- berufen waren.109 Alle Beschlüsse der Gemeindeversammlung mussten 98 ]. c. § 37. 99 1. c. § 38. 100 1. c. § 52. 101 I. c. § 43. 102 1. c. § 44. 103 1. c. § 64. 104 1. c. §§ 48 bis 62. 105 1. c. § 48. 106 1. c. § 52. 107 1. c. §§ 53 bis 59. 108 1. c. §§ 63 bis 74. 109 1. c. § 64. 188
	        

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