Volltext: Liechtensteinische Wochenzeitung (1874)

Liechtensteinische 
Zweiter Jahr gang. 
Vaduz, Freitag 
Nr. 32. 
den 7. August 1874' 
Die liechtensteinische Wochenzeitung erscheint jeden Freitag. Sie kostet für daS Inland ganzjährig 2 fl., halbjährig l fi. fammt 
Postversendung und Zustellung in'S Haus. Mit Postversendung für Oesterreich ganzjährig S fl. so kr., halbjährig l fl. »s kr.; für d0S 
übrige Ausland ganzjährig » fl., halbjährig l fl. 10 kr. ohne Postversendung. — Man abonnirt für daS Zn- und MuSland bei der 
Redaktion in Vaduz oder bei den betreffenden Postämtern. — EinrückungSgebühr für die 2gespaltene Zeile S kr. — Briefe und Gelder 
werden franco erbeten an die Redaction in Vaduz. 
Vaterländisches. 
Landtagsverhandlungen. 
IV. Gesetzesvorlage, daS Sanitä tSwefen 
betreffend. 
Der von der Regierung vorgelegte Entwurf lautet; 
Wir Johann III. souveräner Fürst und Regierer deS Hauses 
von und zu Liechtenstein ic. ;c. erlassen über Antrag Unserer 
Regierung im Einvernehmen mit dem Landtage nachstehendes, 
daS SanitätSwesen betreffende Gesetz: 
I. Abschnitt. 
Leitung des SanitätSwesenS. 
8 1. 
Die Leitung und Beaufsichtigung des SanitätSwesenS, deS- 
gleichen die Handhabung der Gesundheitspolizei steht der Re- 
gierung zu. 
Sie hat über den öffentlichen Gesundheitszustand zu wachen 
und bei Entstehung bösartiger allgemeiner oder ansteckender 
Krankheiten unter Menschen und Thieren die nöthigen Bor- 
kehrungen zu treffen. 
5 2. 
Als Vollzugsorgans zur Handhabung der Medizinalpolizei 
sowie der Gesetze und Verordnungen über daS GesundheitS- 
Wesen bedient sich die Regierung deS LandeSphyfikuS und Lan- 
deSthierarzteS. 
§ 3. 
Der LandeSphysikuS, dessen Wohnort am Sitze der Re- 
gierung sein soll, wird vom Fürsten auf die AmtSdauer von 
6 Zahren ernannt, von der Regierung beeidet, und hat für 
seine Amtshandlungen die im 3. Abschnitt aufgeführten Bezüge 
zu Recht; 
8 4. 
Der gegenwärtige LandeSthierarzt, welcher nach seinem An- 
stellungSdckrete bleibend bedienstet ist, behält sein bisheriges 
fixes Salär bei. ~ 
Im Erledigungsfalle dieses * Stelle erfolgt die Wiederbe- 
setzung in der im vorstehenden 8 angegebenen Art. 
8 5. 
Der LandeSphysikuS und der LandeSthierarzt haben beiden 
den Regierungssitzungen, zu welchen sie als Sachverständige 
beigezogen werden, ein entscheidendes Stimmrecht. 
Obliegenheiten 
a. deS LandeSphysikuS. 
St?. 
Der LandeSphysikuS hat seine Aufmerksamkeit auf AlleS 
zu richten, was im Allgemeinen oder örtlich den öffentlichen 
Gesundheitszustand gefährdet, und davon unverweilt die Re- 
gierung unter Beifügung seiner Anträge in Kenntm'ß zu setzen. 
8 7. 
Sämmtliche Medizinalpersonen des Landes stehen unter der 
unmittelbaren Aufsicht deS LandeSphysikuS. 
8 8. 
Wenn sich Medizinalpersonen in Ausübung ihres Faches 
grobe Fehler oder Fahrlässigkeit zu Schulden kommen lassen, 
hat der LandeSphysikuS bei der kompetenten Behörde die An- 
zeige zu machen. 
8 9. 
Er hat gegen die Ausübung der Heilkunde durch unbe- 
fugte Personen zlz wachen, und in vorkommenden Mllen die 
Regierung unter Beifügung besonderer Thatsachen und Beweis- 
mittel zu verständigen. 
8 10. 
Der LandeSphyfikuS beaufsichtigt die ärztlichen Apotheken 
und Materialwaarenverschleiße, wobei er sein Hauptaugenmerk 
auf den frischen Zustand der Arzneimittel sowie auf die Ein- 
Haltung der über den Giftverkauf bestehenden Verordnungen 
zu richten hat. 
8 11. 
Dem LandeSphysikuS liegt ob, darüber zu wachen, daß in 
jeder Gemeinde die ärztliche Behandlung armer Kranker Ver- 
tragS gemäß sicher gestellt ist. 
8 12. 
In den Ortschaften, wo Epidemien herrschen, hat er über 
die Art der Pflege und Abwartung der ärmeren BevölkerungS- 
klaffe Nachschau zu halten. 
8 13. 
Er beaufsichtigt in sanitärer Hinficht die Armen- und 
Krankenanstalten. 
8 14. 
Der LandeSphysikuS hat die Aufsicht über daS EntbindungS- 
Wesen; ihm unterstehen dieferhalb die Hebammen. 
8 15. 
Er handhabt die Gesetze in Betreff deS JmpfwefenS. 
8 16. 
Er überwacht den Vollzug der bestehenden Verordnungen 
bezüglich der Todtenbeschau und der Beerdigungsplätze. 
8 17. 
Er fungirt in der Regel als GerichtSarzt, hat über amt- 
liche Aufforderung polizeilich- oder gerichtlich-medizinische Un- 
tersuchungen vorzunehmen, die diesbezüglichen Gutachten abzu- 
geben, desgleichen erkrankten Häftlingen ärztlichen Beistand zu 
leisten.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.