Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

sozial staat lichen Errungenschaften und Leistungen gewähren und der Ein zel ne sie in Anspruch nehmen kann. Für die Gemeinden schreibt Art. 110 Abs. 2 Bst. b LV vor, dass in den Gemeindegesetzen «Grund - züge» über die «Handhabung der Ortspolizei unter Aufsicht der Lan - des regierung» fest zulegen 
sind.4 2. Mit der Gefahrenabwehr betraute Verwaltungsbehörden Heute ist die Gefahrenabwehr nicht mehr allein Aufgabe der eigent - lichen Sicherheitsbehörden, wie beispielsweise der Landespolizei, bei der es sich um ein «bewaffnetes Polizeikorps» handelt, das von der übri - gen Verwaltung abgetrennt ist.5Neben der als «Landespolizei» bezeich - ne ten Amtsstelle6haben auch andere Behörden und Amtsstellen der Lan des verwaltung Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Entwicklung und Ausbau des polizeilichen Aufgabenbereichs sind nicht parallel zum organisatorischen Apparat, den Polizeibehörden, ver - laufen, die mit Kriminal- und Sicherheitsfragen beauftragt waren. Dies verdeutlicht ein Blick auf die «Besonderen Verwaltungszweige», die das Einführungsgesetz zum Zollvertrag mit der Schweiz enthält und die die liechtensteinischen Behörden auf Landes- und Gemeindeebene zu be - sor gen haben. Es treten die verschiedensten Amtsstellen als «Vollzugs - polizei» in Erscheinung, beispielsweise auf dem Gebiete des Gesund - heits- und Arbeitswesens, der Industrie und des Gewerbes, der Lebens - mit tel und Gebrauchsgegenstände usw.7Neben der Landespolizei sind nämlich auch noch andere Amtsstellen als Spezialpolizeibehörden in ih- rem Verwaltungsbereich8mit Aufgaben betraut, die dem Schutz der öf- fentlichen Ordnung und Sicherheit vor Gefährdungen und Störungen dienen. Auch sie erfüllen als Verwaltungspolizei polizeiliche Aufgaben. 444Einführung 
4Siehe Art. 9, 10 und 12 Abs. 2 Bst. h GemG. 5Art. 2 Abs. 2 VOG behält die Organisation der Landespolizei einem speziellen Ge - setz vor. Siehe dazu hinten S. 453 f. 6Siehe Kundmachung des Ämterplanes. 7Siehe Art. 18 ff. EGZV. 8Z. B. der Landesphysikus gemäss Art. 6 GesG als Gesundheitspolizei, das Amt für Volks wirtschaft gemäss Art. 36 Abs. 3 GewG i.V.m. Art. 1 Verordnung über die Dele gation von Geschäften nach dem Gewerbegesetz als Gewerbepolizei oder das Hoch bauamt gemäss Art. 86 Abs. 2 BauG als Baupolizei.
	        

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