Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

Vergleichbar verläuft der Argumentationsduktus im Urteil des Staats ge - richtshofs vom 16.12.1993 betreffend das Rechtshilfegesetz und seine Beziehung zum europäischen Rechtshilfeübereinkommen.246Auch hier sieht sich der Staatsgerichtshof nach Feststellung der Verfassungs widrig - keit des angefochtenen Beschusses des OGH veranlasst, den «Fall wegen seiner grundlegenden Bedeutung und Folgewirkungen umfassend zu be- urteilen».247Dies geschieht, obwohl der Staatsgerichtshof im Ergebnis von einer amtswegigen Prüfung einer Verfassungs- bzw. Konventions - widrig keit der anzuwendenden Bestimmungen des RHG Abstand nimmt. Dennoch «fand es (der Staatsgerichtshof) notwendig, im In - teresse einer Klärung der mit der Anwendung des RHG aufgetretenen Rechtsunsicherheit im Rechtshilfeverfahren ...seine Rechtsansicht ... darzulegen».248 In einem anderen Fall vermerkt das Gericht zum Ende seiner Ent - schei dungsgründe zunächst zwar, auf weitere Grundrechtsrügen brau- che nicht mehr eingegangen zu werden, aber «immerhin sei angemerkt», dass im vorliegenden Fall von der Gemeindebehörde «zweifellos auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen» worden sei.249 –In der umgekehrten Variante gelangt der Staatsgerichtshof zwar zur Un begründetheit der Verfassungsbeschwerde, trifft indes wei- tere Fest stellungen grundsätzlicher Natur.250Dies gilt etwa für eine Ent scheidung zur Problematik der Geschlechtergleichheit aus dem Jahre 1991,251in der sich das Gericht die Möglichkeit zu allgemei- nen Aus füh run gen zudem erst über den Weg einer äusserst gross - zügigen Aus le gung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer rechts- genüglichen Begründung der Verfassungsbeschwerde eröffnet.252 66Grundstrukturen 
und Zentralelemente 246Siehe StGH 1993/18 und 19 – Urteil vom 16.12.1993, LES 1994, 54 ff. 247StGH, aaO, S. 57. 248StGH, aaO, S. 59. 249StGH 1997/8 – Urteil vom 4.9.1997, LES 1998, 253 (258). – Diese lapidare Fest stel - lung, die wohl durch den Sachvortrag des Beschwerdeführers veranlasst war (s. aaO, S. 255), lässt den prekären Grundrechtscharakter des Prinzips von Treu und Glau - ben unerörtert; dazu, auch mit Nachweisen aus der Judikatur des StGH und des schweizerischen Bundesgerichts, Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grund - rechts ordnung, S. 225 ff. 250Siehe auch Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, S. 36. 251StGH 1990/16 – Urteil vom 2.5.1991, LES 1991, 81 ff. 252Siehe StGH 1990/16 – Urteil vom 2.5.1991, LES 1991, 81 (82).
	        

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