Volltext: Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts

Instanzenzüge und Organisation der Gerichtshöfe 
hörde ausgestellte Steuerrechnung” nicht mehr angefochten werden 
könnte, obschon sie nicht gesetzmässig erstellt worden ist’. 
Liechtenstein kennt in seiner Verfahrensrechtsordnung — wie alle eu- 
ropäischen Staaten — die Kategorie von “Actes de Gouvernement”, Es 
handelt sich um Staatsakte, die sich aufgrund ihrer Bedeutung und ihres 
Charakters nicht für eine justizförmige Überprüfung eignen. Diese 
Nichteignung darf sich nicht etwa aus politischer Inopportunität, son- 
dern nur aus einer schwerwiegenden Beeinträchtigung öffentlicher Inter- 
essen ergeben. Art. 29 Abs. 1 lit. b LVG bestimmt in diesem Sinne, dass 
die Vorschriften über das einfache Verwaltungsverfahren keine Anwen- 
dung auf die auswärtigen Beziehungen finden. Der einzelne kann dem- 
nach der Regierung nicht in einem Verwaltungsbeschwerdeverfahren den 
Abschluss eines Vollstreckungsabkommens mit einem Drittstaat auf- 
zwingen®. Ferner können etwa die Verweigerung der Gegenzeichnung 
durch den Regierungschef, die Anerkennung fremder Regierungen, die 
Stellungnahme von Regierungsmitgliedern zu einer Frage im Landtag 
und die Anwendung der schweizerischen Zollgesetzgebung in Liechten- 
stein als solche unanfechtbare Akte angesehen werden!®, 
II. Instanzenzüge und Organisation der Gerichtshöfe 
des öffentlichen Rechts 
1. Verwaltungsinterne und -externe Rechtsmittel 
Bei der verwaltungsinternen Rechtspflege entscheidet die durch Be- 
schwerde (oder Rekurs) angerufene übergeordnete Verwaltungsbehörde 
über die Richtigkeit der unterinstanzlichen Verfügung. Das Landesver- 
7 Vgl. StGH 1985/10, Urteil vom 29.10.1986, LES 1987, S. 97 (99). 
Vgl. Kley, Rechtsschutz, S. 267 ff.; Gstöhl, S. 146 f.; Ritter, S. 109; Loebenstein, Gutachten, 
S. 66 ff. (72) schlägt vor, die Generalklausel mit einem Ausnahmekatalog politischer Angele- 
genheiten wie er in den Art. 99-101 OG umschrieben ist einzuschränken. Dies bedeutete eine 
massive Verschlechterung des heute möglichen Rechtsschutzes und ist nıcht zu empfehlen. 
Der in Liechtenstein von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts geübte judicial self-re- 
straint bei politischen Akten (vgl. Loebenstein, Gutachten, S. 58, 65) genügt vollumfänglich. 
Vgl. VBI 1982/55, Entscheidung vom 13.10.1982, LES 1984, S. 77; Gstöhl, S. 146; Wolff, 
Vertretung, S. 276. Loebenstein, Gutachten, S. 15, der die gegenteilige Auffassung ver- 
tritt, hat offenbar Art. 29 LVG übersehen. 
10 Vgl. Pappermann, S. 73 f. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz hat in VBI 1996/18, Ent- 
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