Volltext: Aus den Vorarlberger Archiven

— 661 — marken / swenne wir daz getivgen so sol vns vnser burk.Livt. vnd gut ledich sin .Wir viergehen och swas die vorgenande Livt vor gericht schuldich werden / die schulde sol der Vogt alle nemen. Dirre brief wart gegeben ze Sanganz vf der burk.in dem jar do man zalt von Cristes,geburt.drivcehen hundert / jar.vnd zwai vnd zwaincich iar. Daz diz alles war. vnd stete belibe.daz hie geschriben stat.so henken wir der vorgenande Graf Rvdolf vnser Insigel / an disen brief.ze ainem waren vrkivnde aller der vorgeschribenen dinge vnd gedinge. - - Übersetzung Wir Graf Rudolf von Werden berg von Sargans1 erklären und künden öffentlich mit dieser Urkunde allen denen, die sie ansehen, lesen oder hören lesen, dass wir versetzt haben dem ge- ehrten Herrn Vogt Ulrich von Mätsch2 die• Burg zu Vaduz3 und den Bau(hof) und den Baumgarten bei der Burg und die Leute zu Vaduz und zu Triesen4 und was Leute in diese Steuern gehö- ren,5 wo die wohnhaft sein mögen sowie die Mühle, die zur Burg ge- hört; die vorgenannten Leute und Güter sind ihm versetzt für dreissig Mark Geld. Die vorgenannte Burg, Leute und Güter haben wir ihm und seinen Erben und wem er es vermacht, zu einem rechtmässigen Pfände gesetzt für vierhundert Mark vollgewichtigen Silbers, Kon- stanzer Gewichts, die wir völlig und gänzlich bezahlt bekommen haben. Wir erklären auch, dass wir und unsere Erben seine und seiner Erben und wem er es vermacht, ordentliche Gewähren sein sollen, an allen Orten, wo sie dieser bedürfen. Er soll auch die vorgenannten Leute und Güter sich zunutze machen mit allem Recht, wie wir das gehabt haben, solange wir sie nicht aufgemahnt haben mit vierhundert Mark. Sobald wir das tun, dann soll uns unsere Burg, Leut und Gut zufallen. Wir erklären auch, was die vorgenannten Leute vor Gericht gebüsst werden,8 diese Bussen soll der Vogt alle nehmen. Die Urkunde ward gegeben zu Sargans auf der Burg im Jahre als man zählte von Christi Geburt dreizehnhundert und zweiundzwanzig Jahre. Damit dies alles wahr und dauerhaft bleibe, was hier geschrieben steht, hän- gen wir, der vorgenannte Graf Rudolf unser Siegel an diese Ur- kunde, zu einem wahren Zeugnis aller vorgeschriebenen Abmachungen und Bestimmungen.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.