Volltext: Altersarmut in Liechtenstein

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Die Abbildung zeigt auf, welchen Einfluss Teilzeitarbeit (=PT, engl. für part-time) auf die Höhe der 
Pensionskasse in der zw eiten Säule hat. Besond ers deutlich wird die Grafik bei einem Unterbruch in 
der Erwerbsa rbeit , in wel chem keine Erziehungsg utschri ft en oder andere finanziellen Abkommen mit 
dem ande ren Eltern teil (=WP, engl. für wage penal ty) bezogen werden. Die MI GAPE Studie zeigt den 
starken Einfluss der E rw erbsarbeit auf die Höhe der Rente im Alter und in sbesondere in der privat en 
Vorsorge . Auch wird d eutlich, dass Männer bei gleichen Erwerbsunterbrüchen nicht dieselben 
finanziellen Benachteilig ungen im Alter er fahren (Kirn& Thierbach, 2020, S. 30-34). Die finanziell e 
Versorgung im Alter wurde wiederum im Rahme n der quantitativen Erhebung abgef ragt und wird im 
Kap. 9 genauer erläutert.   
Als letztes Auf fangne tz kann bei finanziellen Engpässen das Sozialhilfegesetz geltend gemacht 
werden. Als Ziel dieser Leistung wird im Art. 1 (Sozialhilfegesetz [SHG] Liechtenstein, 15 .11.198 4, 
LGBl Nr. 1985 .017) in drei Abschnitten fes tgehalt en:   
Dieser Anspru ch, in Notlagen finanzielle Unterstützung zu erhalten, kann von allen in Liechtens tein 
wohnhaften Personen ge ltend gema cht werden . Auch andere Transferleistungen, die zur Ergänzung 
eines niedrigen Einkom mens genutzt werden, können auf dem Amt für Soziale Dienste [ASD] 
bezogen werden. Dies sind beispielsweise die Prämienverbilligung, die Mietbeihilfe oder 
Betreuungsgelder . Alle Leistungen basieren auf der Holschuld des Beziehenden. 2019 bezogen laut 
Jahresberich t des Amtes 923 Personen, aufge teilt auf 583 H aushalte Sozialhilfe (ASD, 2020, S. 14).   
  
  
  
  
1) Hilfsbedür ftigen ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Sozialhilfe zu gewäh ren. 
2) Die Sozialhilfe hat den Hilfsbedürf tigen ein men schenwür d iges Dasein zu ermöglichen. 
3) Als hilfsbedü rf tig gelte n Personen, die nicht in der Lage sind: 
a) den Lebensu nte rhalt für sich und die mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden 
unterhaltsbe rech tigten A ngehörigen zu sichern; 
b) aus sergewöhnliche Schwierigkeiten in ihren persönlichen, familiären oder sozialen 
Verhältnissen selbs t oder mit Hilfe anderer Personen oder Einrichtungen zu bewältigen.  
	        

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