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VI Zusammenfassung und Ausblick
«Das
zentrale Unrecht ist, dass im intims ten Bereich der Wille einer Person miss-
achtet wird» –
Schweighofer239
Wie sich gezeigt hat, ist eine Änder ung des Sexualstrafrechts erforderlich. Bei der
Ums etzung herrscht ein grosser Gestaltungsfreira um, der Sp ielr aum für breit ge-
führte Diskussionen bietet. Klar erscheint, dass gem. der IK zukünf tig eine Kon-
sensregelung eingeführt wer den muss. Im Endeffekt geht es bei der Einführung ei-
ner «Ja-ist-Ja» oder «Nein-ist-Nein»-Regel nicht dar um, Opfer besser vor sex uellen
Übergriffen zu s chützen oder mehr Ver ur teilungen her beizuf ühr en, sondern in den
Fällen Ger echtigkeit walten zu lassen, in denen dies bis her nicht möglich war. Da-
bei s ollte es irrelevant sein, wie häufig oder wie s elten s olche Fälle bis lang vor ge-
kommen sind. B eweis s chwier igkeiten herrschen im Sex ualstrafrecht seit jeher und
dürfen kein Hinde rungsgrund zur Einführung eines neuen T atbes tandes dar s tellen.
Durch eine Änder ung des Art. 190 StGB oder die Schaffung eines neuen Ar tikels
wird keine Lösung des Pr oblems bewirkt und es wer den nach wie vor Straftaten
gegen die sexuelle Selbs tbes timmung gesch ehen. Gewis s ist, dass durch eine Revi-
sion des Sexualstrafrechts und Einführung eines T atbes tands für sex uelle Handlun -
gen ohne Kons ens – vor allem in der Var iante der «Ja-ist-Ja»-Regel – in Zukunft
das Rechtsgut der sex uellen Selbs tbes timmung einen umfassenden Schutz er halten
wird. Denn bei sex uellen Übergriffen, die gegen den Willen ges chehen, handelt es
sich nicht um ein E inzelf allpr oblem . SCHEIDEGGER/ LAVOYER und STADLER haben
das Ausmass dies er Pr oblematik in einer Sammlun g von kantonalen Praxisbeispie-
len auf gezeigt und das Unr echt von Handlungen der B es chuldigten dar gelegt, bei
denen jedoch den Behörden die Hände gebunden sind und die B es chuldigten frei-
gesprochen wer den müssen, da es für eine Ver gew altigung oder eine Veru r teilung
wegen sexueller Nötigung am objektiven Kriterium der Nötigung f ehlte und auch
ander e T atbes tände aus s chieden.
Was zudem ins Auge gefasst wer den könnte , ist das Einführen nor mbegleitender
Massnahmen. E inige Massnahmen wur den ber eits im ersten Staatenber icht zur IK
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HANIMANN, S. 2. 2.