Volltext: Ist der Vergewaltigungstatbestand noch zeitgemäss? Diskussion des Art. 190 StGB und Rechtsvergleich

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VI Zusammenfassung und Ausblick 
 «Das 
zentrale Unrecht ist, dass im intims ten Bereich der Wille einer Person miss- 
achtet wird» – 
Schweighofer239 
  
Wie sich gezeigt hat, ist eine Änder ung des Sexualstrafrechts erforderlich. Bei der 
Ums etzung herrscht ein grosser Gestaltungsfreira um, der Sp ielr aum für breit ge- 
führte Diskussionen bietet. Klar erscheint, dass gem. der IK zukünf tig eine Kon- 
sensregelung eingeführt wer den muss. Im Endeffekt geht es bei der Einführung ei- 
ner «Ja-ist-Ja» oder «Nein-ist-Nein»-Regel nicht dar um, Opfer besser vor sex uellen 
Übergriffen zu s chützen oder mehr Ver ur teilungen her beizuf ühr en, sondern in den 
Fällen Ger echtigkeit walten zu lassen, in denen dies bis her nicht möglich war. Da- 
bei s ollte es irrelevant sein, wie häufig oder wie s elten s olche Fälle bis lang vor ge- 
kommen sind. B eweis s chwier igkeiten herrschen im Sex ualstrafrecht seit jeher und 
dürfen kein Hinde rungsgrund zur Einführung eines neuen T atbes tandes dar s tellen.   
Durch eine Änder ung des Art. 190 StGB oder die Schaffung eines neuen Ar tikels 
wird keine Lösung des Pr oblems bewirkt und es wer den nach wie vor Straftaten 
gegen die sexuelle Selbs tbes timmung gesch ehen. Gewis s ist, dass durch eine Revi- 
sion des Sexualstrafrechts und Einführung eines T atbes tands für sex uelle Handlun - 
gen ohne Kons ens – vor allem in der Var iante der «Ja-ist-Ja»-Regel – in Zukunft 
das Rechtsgut der sex uellen Selbs tbes timmung einen umfassenden Schutz er halten 
wird. Denn bei sex uellen Übergriffen, die gegen den Willen ges chehen, handelt es 
sich nicht um ein E inzelf allpr oblem . SCHEIDEGGER/ LAVOYER und STADLER haben 
das Ausmass dies er Pr oblematik in einer Sammlun g von kantonalen Praxisbeispie- 
len auf gezeigt und das Unr echt von Handlungen der B es chuldigten dar gelegt, bei 
denen jedoch den Behörden die Hände gebunden sind und die B es chuldigten frei- 
gesprochen wer den müssen, da es für eine Ver gew altigung oder eine Veru r teilung 
wegen sexueller Nötigung am objektiven Kriterium der Nötigung f ehlte und auch 
ander e T atbes tände aus s chieden.   
Was zudem ins Auge gefasst wer den könnte , ist das Einführen nor mbegleitender 
Massnahmen. E inige Massnahmen wur den ber eits im ersten Staatenber icht zur IK 
                                                
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  HANIMANN, S. 2. 2.
	        

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