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einver nehmlichen sex uellen Handlungen – unabhängig von den» jeweiligen Um-
s tänden – erfasst
werden.227
M.E. wäre eine s olche Ums etzung nicht sehr s innvoll.
Einerseits würde dies nicht dem Sinn der Nötigu ng ents pr echen und andererseits
würde dies auch in punkto Strafmass keine ver nünf tige Lösung dar s tellen. Sinnvol-
ler erscheint, die durch Nötigung begangene Handlung als Qualif ikation aus zuge-
s talten und dements pr echend das Strafmass er höht anzus etzen. Denn ein f ehlender
Kons ens soll nicht gleich bestraft wer den wie eine mit durch Nötigung erreichte
sexuelle Handlung. Zudem ist eine (zu) weite Aus legung ein ernsthaftes Pr oblem
betreffend Rechtssicherheit und dem Grundsatz nulla poena sine
lege.228
2
Ein neuer zusätzlicher Gesetzesartikel
Im Juni 2020 ents chied der Ständer at, die B es timmungen zum Sexualstrafrecht aus
der Vor lage zur Har mon isierung der Strafrahmen (18.043) zu streichen und sie im
R ahmen eines eigenen Entwurfs zu ber aten. Ende J anuar 2021 wurde von der Kom-
mission beschlossen, eine Vernehmlassung durchzuführen.
In der Vernehmlassungsvorlage wird die Einführung eines neuen Grund tatbes tands
des sexuellen Übergriffs in Form des Art. 189a StGB vor ges chlagen. Dies er soll
den entgegens tehenden Willen von sexuell mündi gen Opfern s chützen. Demnach
soll jeder bestraft werden, der gegen den Willen einer Person oder überraschend
eine sex uelle Handlung an dies er vor nim mt oder von ihr vo r nehmen lässt. Die Vor-
lage sieht ein Strafmass von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe
vor.229
Das Delikt soll als Of f izialdelikt aus ges taltet werden, sodass kein Strafantrag erfor-
der lich
ist.230
Der Tatbestand wäre f olglich als Ver gehen aus ges taltet und würde so
einen besseren Schutz gewähr en als der Tatbestand der sex uellen Bel äs tigung nach
Art. 198 StGB. Durch die Fes tlegung einer Geldstrafe als Mindeststrafe würde eine
milder e Ums etzung erfolgen als in Schweden, wo eine Mindeststrafe von zwei Jah-
ren Freiheitsstrafe oder Deuts chland, wo eine Mindeststrafe von sechs M onaten
Freiheitsstrafe eingeführt
wurde.231
Es fällt auf, dass sich die Ver nehm lassungsvor-
lage für das Vetomodell (die «Nein-ist-Nein»-Reg el) und gegen die Zustimmungs-
lös ung der «Ja-ist-Ja»-Regel ents chieden hat, denn der Gr undgedanke der neuen
227
Erläuternder Bericht, S. 80 Rz. 191.
228
SCHEIDEGG ER, S. 115 Rz. 198.
229
N OVAK, S. 356; P RUIN, S. 138.
230
P RUIN, S. 138.
231
P RUIN, S. 144; zu Schweden oben S. 15; zu Deutschland oben S. 25.