Volltext: Ist der Vergewaltigungstatbestand noch zeitgemäss? Diskussion des Art. 190 StGB und Rechtsvergleich

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einver nehmlichen sex uellen Handlungen – unabhängig von den» jeweiligen Um- 
s tänden – erfasst 
werden.227 
M.E. wäre eine s olche Ums etzung nicht sehr s innvoll. 
Einerseits würde dies nicht dem Sinn der Nötigu ng ents pr echen und andererseits 
würde dies auch in punkto Strafmass keine ver nünf tige Lösung dar s tellen. Sinnvol- 
ler erscheint, die durch Nötigung begangene Handlung als Qualif ikation aus zuge- 
s talten und dements pr echend das Strafmass er höht anzus etzen. Denn ein f ehlender 
Kons ens soll nicht gleich bestraft wer den wie eine mit durch Nötigung erreichte 
sexuelle Handlung. Zudem ist eine (zu) weite Aus legung ein ernsthaftes Pr oblem 
betreffend Rechtssicherheit und dem Grundsatz nulla poena sine 
lege.228 
 2 
Ein neuer zusätzlicher Gesetzesartikel 
Im Juni 2020 ents chied der Ständer at, die B es timmungen zum Sexualstrafrecht aus 
der Vor lage zur Har mon isierung der Strafrahmen (18.043) zu streichen und sie im 
R ahmen eines eigenen Entwurfs zu ber aten. Ende J anuar 2021 wurde von der Kom- 
mission beschlossen, eine Vernehmlassung durchzuführen.               
In der Vernehmlassungsvorlage wird die Einführung eines neuen Grund tatbes tands 
des sexuellen Übergriffs in Form des Art. 189a StGB vor ges chlagen. Dies er soll 
den entgegens tehenden Willen von sexuell mündi gen Opfern s chützen. Demnach 
soll jeder bestraft werden, der gegen den Willen einer Person oder überraschend 
eine sex uelle Handlung an dies er vor nim mt oder von ihr vo r nehmen lässt. Die Vor- 
lage sieht ein Strafmass von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe 
vor.229 
Das Delikt soll als Of f izialdelikt aus ges taltet werden, sodass kein Strafantrag erfor- 
der lich 
ist.230 
Der Tatbestand wäre f olglich als Ver gehen aus ges taltet und würde so 
einen besseren Schutz gewähr en als der Tatbestand der sex uellen Bel äs tigung nach 
Art. 198 StGB. Durch die Fes tlegung einer Geldstrafe als Mindeststrafe würde eine 
milder e Ums etzung erfolgen als in Schweden, wo eine Mindeststrafe von zwei Jah- 
ren Freiheitsstrafe oder Deuts chland, wo eine Mindeststrafe von sechs M onaten 
Freiheitsstrafe eingeführt 
wurde.231 
Es fällt auf, dass sich die Ver nehm lassungsvor- 
lage für das Vetomodell (die «Nein-ist-Nein»-Reg el) und gegen die Zustimmungs- 
lös ung der «Ja-ist-Ja»-Regel ents chieden hat, denn der Gr undgedanke der neuen 
                                                
227 
  Erläuternder Bericht, S. 80 Rz. 191. 
228 
  SCHEIDEGG ER, S. 115 Rz. 198. 
229 
  N OVAK, S. 356; P RUIN, S. 138.   
230 
  P RUIN, S. 138. 
231 
  P RUIN, S. 144; zu Schweden oben S. 15; zu Deutschland oben S. 25.  
	        

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