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wer den kann ( keine Verurteilung)? Schwier igkeit en ber eitet hierbei vor allem die
Abgr enzung zwis chen Fahrlässigkeit und
Eventualvorsatz.181
Demgegenüber wurde in Deuts chland die Neufassung des ents pr echenden Sex ual-
straftatbestandes so formuliert, dass eine fahrlässige B egehung nicht möglich ist.
Dies wird dadur ch klar ges tellt, dass bei der Erken nbar keit des entgegens tehenden
Willens nicht auf das s ubjektive Erkennen durch den Täter, sondern auf eine objek-
tive Erkennbarkeit für eine neut rale Person abges tellt
wird.182
5 Mögliche Probleme eines Tatbestands für sexuelle Handlun-
gen ohne Konsens
Durch die Einführung eines T atbes tandes für sexuelle Handlungen ohne Kons ens
in der Var iante der «Ja-ist-Ja»-Regel, die nach einer E inwilligung ver langt , herrscht
die Sor ge, dass alle Sex ualkontakte zunäch st einen Unr echts tatbes tand erfüllen
wür den, der erst durch eine E inwilligung ge rechtfertigt wer den könnte. Dies trifft
jedoch nur auf die Var iante zu, wenn die E inwilli gung als Rechtfertigung anges e-
hen wird. Wie ber eits oben ausgeführt wur de, spricht aller dings mehr dafür, dass
einer E inwilligung eine direkte tatausschliessend e Wir kung
zukommt.183
Somit
wäre das Problem bes eitigt und Sex ualkontakte erfüllen nicht per se einen Un-
r echts tatbes tand.
In Fällen , bei denen die mas s gebenden Beweise die belas tende Aussage des mut-
masslichen Opfers und die bes tr eitende Aussage des B es chuldigten bilden («Aus-
sage gegen Aussage»-Konstellation), muss nicht zwingend oder nur höchs twahr -
s cheinlich ein Freispruch ges tützt auf den Grundsatz in dubio pro reo erfolgen. Be-
sorgnis bes teht im Sex ualstrafrecht hins ichtlich der Gef ahr der Beweislastumkehr,
wobei der B es chuldigte in die Situation ger ät, dass er seine Un s chuld beweis en
muss. Der Grundsatz in dubio pro reo s tellt aller di ngs keine Beweiswürdigungsre-
gel dar. Die in dubio pro reo-Regel er langt erst bei der B eur teilung des Resultates
der Beweisauswertung B edeutung. Ein Ger icht ver letzt diese R egel, wenn es ver-
ur teilt, obwohl er hebliche Zweifel an der Schuld des B es chuldigten best ehen. In
Fällen einer «Aussage gegen Aussage» -Konstella tion, in denen die Beweise aus
181
Brå.
182
P RUIN, S. 141.
183
SCHWEIGHOFER, S. 341 Rz. 681; dazu oben S. 19 f. f.