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Ein e r teiltes Einverständnis kann s odann auch je der zeit widerrufen werden, dies
muss wieder um entweder in Wort oder Tat aus gedr ückt
werden.161
Währ end der Kons ultations phas e gab es neben viel Zustimmung auch insofern Kri-
tik, als dass angemer kt wur de, dass die R egelung in der Praxis wohl schwierig
dur chzus etzen sein wer de, da schwierig zu bewer t en sei, ob eine E inwilligung ge-
geben wurde und welche konkr eten Handlungen strafbar wär en, da der Gesetzestext
unklar sei. Die Befürchtung bes tand, dass mehr Fälle von Ver gewaltigungen (Ge-
s chlechts ver kehr ohne die erforderliche Zustimmu ng) gemeldet, aber gleichzeitig
weniger Fälle vor Ger icht gebr acht wer den und noch weniger zu Ver ur teilungen
führen
würden.162
Zu der Frage wie die Erwägungen zur Prüfung des Vor liegens einer E inwilligung
gem. der «Ja-ist-Ja»-Regel verlaufen können, wird im Folgenden ein Beispiel aus
der s chwedis chen Praxis beleuchtet:
Im Fall No. B 1200- 19 vom 11. Juli 2019 bspw. s tellte der Oberste Ger ichts hof fest,
dass die Staats an waltschaft nicht bewies en hat, dass der B es chuldigte wusste oder
verstand, dass das Opfer keinen Ges chlechts ver k ehr mit ihm haben wollte . Das
nicht vor handene Einverständnis wurde dann unter ander em dadur ch nachgewie-
sen, dass das Opfer dem B es chuldigten zuvor eine Nachr icht ges chickt hatte, in der
es ihm mitteilte, dass es keinen Ges chlechts ver ke hr mit ihm haben wollte. Nach
Ans icht des Ger ichts war diese Nachr icht ausreic hend, damit dem B es chuldigten
klar war, dass das Opfer an keiner sex uellen Hand lung teilnehmen wollte . Zudem
gingen aus den Aussagen des B eklagten hervor, dass er sich nicht s icher war, ob
die betroffene Person Ges chlechts ver kehr mit ihm haben wollte und als er die se-
x uellen Handlungen vor nahm, er sich nicht s icher war, ob sie über haupt wach war.
In der Erwägung geht zudem hervor, dass der B es chuldigte sich nicht s icher war,
wie die Situation zu deuten war. Das Ger icht s tellte am Ende fest, dass sich der
B es chuldigte des Risikos bewusst war, dass das Opfer nicht freiwillig an den sexu-
ellen Handlungen teilnehmen wür de. Dies es Bewusstsein hielt an, als er die sexu-
ellen Handlungen vollzog. Er handelte demnach bewusst
fahrlässig.163
161
S UTER, S. 48 f. Rz. 94.
162
HOFVER BERG.
163
Original Entscheid abrufbar unter: https://perma.cc/GTJ5-V9E8
Aufarbeitung des Urteils in englischer Sprache abrufbar unter: https://www.loc.gov/item/glo-
bal-legal-monitor/2019-07-17/sweden-supreme-court-defines-negligent-rape/. bal-legal-monitor/2019-07-17/sweden-supreme-court-defines-negligent-rape/.