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ver bal oder durch ents pr echende Ges tik (bspw. ab wenden) oder konkludentes Han-
deln (bspw. weinen) mitgeteilt wer den. Nicht aus r eichend ist eine blosse inner e Ab-
lehnung der betroffenen Person. Der Täter muss den entgegens tehenden Willen der
betroffenen Person er kennen oder zumindes t ernstlich für mög lich halten und sich
damit abf inden, dass er gegen den Willen der Person handelt. Pr oblematis ch ist der
Fall, wenn die betroffene Person angs tmotivier t versteinert und die Tat passiv über
sich er gehen
lässt.149
b Die Ums etzung im Deuts chen Strafrecht
Auch Deuts chland folgt mit s einer Revision dem M odell der «Nein-ist-Nein»-Re -
gel und statuiert in § 177 D- StGB f olgende
Bestimmung:150
«§ 177 Sex ueller Übergriff; sex uelle Nötigung; Ver gewaltigung
(1) Wer gegen den er kennbar en
Willen151
einer anderen Person sex uelle
Handlungen an dies er Person vor nimmt oder von ihr vor nehmen lässt oder
diese Person zur Vor nahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von
einem Dr itten bes timmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs M onaten bis zu
fünf Jahren bestraft.»
Abs. 1 leg. cit. s tellt den Gr undtatbes tand des sexuellen Übergriffs dar und setzt die
Vor nahme sexueller Handlungen gegen den er kennbar en Willen unter
Strafe.152
Das Kriterium der Erkennbarkeit ist erfüllt, wenn das Opfer den entgegens tehenden
Willen aus dr ücklich (verbal) oder konkludent (z.B. durch Weinen oder Abwenden)
äussert.153
Ander s als bei einer «Ja-ist-Ja»-Regel ist demnach ein blosser inner e r
Vor behalt nicht
ausreichend.154
Der entgegens tehende Wille des Opfers führt somit
nicht an sich zur Strafbarkeit, sondern der Wille muss zudem aus Sicht eines objek-
tiven Dr itten er kennbar gewes en sein. Dies könnte sich als pr oblematis ch erweisen,
da die R echts anwendung an ihre Grenzen der Obj ektivität stossen kann, da sie an-
f ällig ist für Subjekt ivität und Folger ungen wie: «U nter dies en Ums tänden kann die
Person das nicht gewollt haben». Ver mieden werden könnte dies, indem das
149
Zum gesamten WK-PHILIPP, § 205a StGB N 3 ff.
150
MAY, S. 131 f.
151
Die kursive Schreibweise wurde hinzugefügt.
152
MAY, S. 130.
153
H ÖRNLE, S. 16.
154
S UTER, S. 46 Rz. 89. 89.