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Aufklärung variieren. Neben der Schwer e des Eingriffs or ientie ren sie sich zus ätz-
lich an der R echts gr undlage, der betroffenen In dividualr echts güter , dem Hand-
lungs kontex t sowie an der ber echtigten Person. Zudem dürfen keine Willens mängel
bes tehen. Eine E inwilligung muss ernsthaft, freiwillig und irrtumsfrei er teilt wor-
den
sein.123
Auf Seiten des Täters wird vorausgesetzt , dass dies er in Kenntnis und
entgegen der E inwil ligung gehandelt
hat.124
Eine
Einwi lligung untersteht einer zweis tuf igen Prüfung. In einem ersten Schritt
muss eine faktische Einwi lligung des potentiellen Opfers vor liegen und in einem
zweiten Schr itt muss jene faktische E inwilligung unter den B edingungen er teilt
wor den sein, die mit einer s elbs tbes timmten E nts cheidung zu ver einbar en
sind.125
Wird eine Person vom Eingrei f enden mit Gewalt bedr oht, könnte diese zwar fak-
tisch in eine sexuelle Handlung einwilligen, die E inwilligung würde jedoch keine
tatbestandsausschliessende Wir kung entf alten, da die faktische E inwilligung nur
aufgrund jenes Z wangs er teilt
wurde.126
Zudem sind gewisse Ver haltens w eisen unabhängi g von der E inwill igung ver bo-
ten.127
Beispielsweise kann eine 14-jährige Person faktisch aber nicht r echtlich gül-
tig in sex uelle Handlungen mit einem Erwachsenen
einwilligen. 1 2 8
Art. 187 Ziff. 1
StGB bes agt nämlich, dass, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sex uelle Hand-
lung vor nimmt , sich strafbar macht. Gemäs s Ziff. 2 leg. cit. ist jedoch die Handlung
nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwis che n den B eteiligten nicht mehr als
drei Jahre bet rägt. Dements pr echend müsste, sofern diese B edingungen eingehalten
wer den, auch die von einer m inder jähr igen, aber urteilsfähigen Person er teilte Ein-
willigung in sex uelle Handlungen gültig sein.
c Die Tragweite einer Einwilligung
Gr undlegend unwirksam ist eine E inwilligung , wenn sie zu einem deliktis chen
Zweck er teilt
wurde.129
Im Sex ualstrafrecht würde dies bedeuten, dass eine
123
Der Einwilligende muss unabhängig von seinem Alter in der Lage sein, Art und Umfang des
Rechtsgutseingriffs durch den Täter zu erkennen. Bei Erwachsenen wird dies grundsätzlich an-
genommen, bei Kindern oder Personen mit geistiger Behinderung oder psychischen Störungen
kann dies fehlen. MONA, S. 293.
124
MONA, S. 36 f.
125
SCHEIDEGG ER, S. 36f. Rz. 59 f.
126
SCHEIDEGG ER, S. 36 Rz. 58.
127
MONA, S. 37.
128
SCHEIDEGG ER, S. 36 Rz. 58.
129
MONA, S. 344. 344.