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Tatbestandsmässigkeit.118
Die E inwill igung hat ent weder die Wir kung, dass das
Unr echt einer Tat in der Missachtung des Willen s der betroffenen Person ges ehen
wird, was bedeuten würde, dass die Einwi lligung den r echtlichen Schutz bes eitigt
und insofern tatbestandsausschliessend wir kt. Demgegenüber kann die E inwilli-
gung auch dergestalt ges ehen wer den, dass sie nur in Fällen, in denen die betroffene
Person es möchte, bes timmte R echts güter s chützt. Die E inwilligung wirkt insofern
nicht als allgemeines Schutzobjekt, sondern besei tigt nur den r echtlichen Schutz
des Objekts und fungiert als
Rechtfertigungsgrund.119
Die ander e Wirkung der Ein-
willigung wäre, dass eine Einwi lligung des Ver letz ten die Erfüllung des Tatbestan-
des ausschliesst. Dies ber uht darauf, dass die Tatbestandsmässigkeit einer «Ja-ist-
Ja»-Regel voraussetzen wür de, dass der Täter ohne oder gegen den Willen des Ver-
letzten
handelt.120
Bei einer neuen «Ja-ist-Ja»-Regel wäre f olglich aufgrund des
ver langten T atbes tands elemente s des entgegen steh enden Willens , die deliktssyste -
matis che Einordnung der Einwi lligung bei der tatbestandsausschliessenden Vari-
ante anzus etzen.
b Die Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung
Die einwilligende Person kann ausschliesslich über I ndividual r echts güter verfügen.
Erteilt wer den kann die E inwill igung aus dr ücklich, aber auch konkludent. Wichtig
ist, dass sie vor der Tat erfolgt und von aussen er kennbar
ist.121
Nach der ebenf all s
ver br eiteten Willensrichtungstheorie ist ber eits die inner e Zustimmung ausrei-
chend. Würde ein Täter davon aus gehen, das Opfer habe nicht eingewilligt, obwohl
eine inner e Zustimmung des Opfers vorlag, würde dies kein vollendetes Delik t dar-
s tellen, sondern nur einen ( untauglichen)
Versuch.122
Weiter hin wird vo rausgesetzt, dass die E inwilligu ngs f ähigkeit gegeben ist. Dafür
genügt Ur teils f ähigkeit, d.h. die betreffende Person muss das Wesen und die Trag-
weite des Ver zichts auf den Rechtsschutz verstehen. Je nach Schwer e des Eingriffs
kann die Form einer gültigen E inwilligung sowie der Grad der benötigten
118
MONA, S. 20.
119
MONA, S. 147.
120
MONA, S. 21 f.; Als Unterscheidungshilfe wird die Einwilligung meist als «Einverständnis» be-
zeichnet.
121
MONA, S. 36; S CHWEIGHOF ER, S. 40 Rz. 69: Die Kundgabe der Einwilligung nach aussen ge-
genüber dem Eingreifenden wird auch nach der «Willenserklärungstheorie» verlangt.
122
SCHEIDEGG ER, S. 41 Rz. 69. 69.