Volltext: Ist der Vergewaltigungstatbestand noch zeitgemäss? Diskussion des Art. 190 StGB und Rechtsvergleich

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Tatbestandsmässigkeit.118 
Die E inwill igung hat ent weder die Wir kung, dass das 
Unr echt einer Tat in der Missachtung des Willen s der betroffenen Person ges ehen 
wird, was bedeuten würde, dass die Einwi lligung den r echtlichen Schutz bes eitigt 
und insofern tatbestandsausschliessend wir kt. Demgegenüber kann die E inwilli- 
gung auch dergestalt ges ehen wer den, dass sie nur in Fällen, in denen die betroffene 
Person es möchte, bes timmte R echts güter s chützt. Die E inwilligung wirkt insofern 
nicht als allgemeines Schutzobjekt, sondern besei tigt nur den r echtlichen Schutz 
des Objekts und fungiert als 
Rechtfertigungsgrund.119 
Die ander e Wirkung der Ein- 
willigung wäre, dass eine Einwi lligung des Ver letz ten die Erfüllung des Tatbestan- 
des ausschliesst. Dies ber uht darauf, dass die Tatbestandsmässigkeit einer «Ja-ist- 
Ja»-Regel voraussetzen wür de, dass der Täter ohne oder gegen den Willen des Ver- 
letzten 
handelt.120 
Bei einer neuen «Ja-ist-Ja»-Regel wäre f olglich aufgrund des 
ver langten T atbes tands elemente s des entgegen steh enden Willens , die deliktssyste - 
matis che Einordnung der Einwi lligung bei der tatbestandsausschliessenden Vari- 
ante anzus etzen.   
b Die Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung 
Die einwilligende Person kann ausschliesslich über I ndividual r echts güter verfügen. 
Erteilt wer den kann die E inwill igung aus dr ücklich, aber auch konkludent. Wichtig 
ist, dass sie vor der Tat erfolgt und von aussen er kennbar 
ist.121 
Nach der ebenf all s 
ver br eiteten Willensrichtungstheorie ist ber eits die inner e Zustimmung ausrei- 
chend. Würde ein Täter davon aus gehen, das Opfer habe nicht eingewilligt, obwohl 
eine inner e Zustimmung des Opfers vorlag, würde dies kein vollendetes Delik t dar- 
s tellen, sondern nur einen ( untauglichen) 
Versuch.122 
  
Weiter hin wird vo rausgesetzt, dass die E inwilligu ngs f ähigkeit gegeben ist. Dafür 
genügt Ur teils f ähigkeit, d.h. die betreffende Person muss das Wesen und die Trag- 
weite des Ver zichts auf den Rechtsschutz verstehen. Je nach Schwer e des Eingriffs 
kann die Form einer gültigen E inwilligung sowie der Grad der benötigten 
                                                
118 
 MONA, S. 20. 
119 
 MONA, S. 147. 
120 
 MONA, S. 21 f.; Als Unterscheidungshilfe wird die Einwilligung meist als «Einverständnis» be- 
zeichnet. 
121 
 MONA, S. 36; S CHWEIGHOF ER, S. 40 Rz. 69: Die Kundgabe der Einwilligung nach aussen ge- 
genüber dem Eingreifenden wird auch nach der «Willenserklärungstheorie» verlangt.   
122 
  SCHEIDEGG ER, S. 41 Rz. 69. 69.
	        

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