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des Ver gewaltigungs tatbes tande s ausreicht, führt dies unweiger lich dazu, dass bei
der betroffenen Person eine Art Notwehrpfl icht en ts teht, damit sie als Opfer einer
Ver gewaltigung oder sex uellen Nötigung aner kan nt
wird.104
Zudem widerspricht
dies der IK dahingehend, weil diese zudem verla ngt, dass nicht- einver s tändliche
sexuelle Handlungen angemessen bestraft wer den
müssen.105
Wie ber eits aus ge-
führt wur de, wäre bei einer sex uellen B eläs tigung keine s olche angemes s ene Be-
strafung gegeben.
Da im Schweizer StGB keine Sondervorschrift vo r handen ist, die den Versuch oder
die Gehilfenschaft zu einer sexuellen Belä s tigung unter Strafe stellt, er gibt sich da-
raus ein möglicher Verstoss gegen Art. 41
IK.106
In Art. 45 IK wird statuiert, dass
die Vertragsparteien für die Straftaten (hier insb. Art. 36 IK) wirksame und ange-
messene Sanktionen vorsehen müssen. Dem kann hier mit einer blossen Busse
kaum R echnung getr agen
werden.107
L etztlich setzt Art. 55 IK voraus, dass die Er-
mittlung oder die Strafve rfolgung nicht gänzlich von einer M eldung oder Anzeige
des Opfers abhängig gemacht wird, sodass das Ver fahren fortgesetzt wer den kann,
auch wenn das Opfer seine Aussage oder Anzeige
zurückzieht.108
Auch diese Vo-
raussetzung erscheint im L ichte der schweizerische n Rechtslage nicht unpr oblema-
tis ch, da Art. 198 StGB als Antr ags delikt («wird, auf Antr ag, mit Busse bestraft»)
aus ges taltet ist und somit ein weiter er Spannungs punkt zu der IK bes teht.
Weder die Rechtsprechung des EGMR noch die IK legen dabei genau fest, wie die
ex akte For mulier ung in der Ges etzgebung zu laute n hat oder wie die Fakto ren aus-
zus ehen haben, die eine freie Zustimmung
ausschliessen. 109
Für die Ums etzung ei-
ner s olchen geforderten Consent-based-Regelung erscheinen zwei Aus gangs punkte
denkbar : Die erste M öglichkeit wäre das Abs tellen auf das Einverständnis, folg lich
also auf ein «Ja»
(Zustimmungsmodell).110
Dies es M odell erfordert die pos itive Er-
teilung der Zustimmung zum
Sex ualkontakt.111
Die zweite M öglichkeit wäre das
104
HANIMANN, S. 5.
105
Vgl. Art. 41, Art. 45 und Art. 55 IK.
106
SCHEIDEGG ER, S. 302 f. Rz. 599; Da Versuch und Gehilfenschaft zur Übertretung nur in den
vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen bestraft wird.
107
Zur Veranschaulichung einfache Strassenverkehrsdelikte sind auch als Übertretungen zu quali-
fizieren.
108
SCHEIDEGG ER, S. 303 Rz. 600.
109
Vgl. Urteil des EGMR vom 4. Dezember 2003 – 392 72/98 (M.C. gegen Bulgarien), § 166; Er-
läuternder Bericht, S. 80 Rz. 193.
110
SCHEIDEGG ER/ L AVOYER/ STALD ER, S. 72 Rz. 38.
111
S UTER, S. 52 Rz. 103 f. f.