33 =
"Zweck der Stiftung ist die Förderung der Belange des
Kulturlebens und der Jugenüpflege in Liechtenstein durch
die Gewährung von:
Beiträgen an die Kosten für besondere soziale,
künstlerische oder wissenschaftliche Leistungen
privater Organisationen, Gruppen oder einzelner;
Preisen für besondere soziale, künstlerische oder
wissenschaftliche Leistungen privater Organisationen,
Gruppen oder einzelner;
Beiträgen an besondere Kosten, die der Ausbildung
privater Organisationen, Gruppen oder einzelner
äienen." (1)
=
Die Höhe dieser finanziellen Beiträge an die Jugendver-
bände und kulturellen Vereinigungen, die vom Kultur- und
Jugendbeirat der Regierung vorgeschlagen werden, ist aus
dem Budget des Jugend- und Kulturbeirates unter 9.
"Staatliche Subventionen" (S, 44) ersichtlich.
(1) : Statut der Stiftung Pro Liechtenstein Art. 2.
LGBL. 1964/32,