über die Verbandspersonen, die ebenfalls subsidiären Charakter
haben.
Besonders bei der Verweisung auf die Vorschriften über das
Treuunternehmen mit Rechtspersönlichkeit zeigt sich die Pro-
blematik dieses Gesetzgebungssystems. Die Formulierungen in
PGR 552 Abs. 4«... insbesondere hinsichtlich der Stiftungs-
beteiligten...» und «... entsprechende Anwendung...» lassen
die Anwendung des TRU auf die Stiftung im Grunde auf breite-
ster Basis zu. Den Ausdruck «entsprechend» interpretiert der
F.L.Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. November 1969113
folgendermassen: «Damit ist gesagt, dass diese!!* sich innerhalb
der der Stiftung eigenen Wesenszüge zu halten hat.» Die Frage,
ob und wann eine Vorschrift des TRU auf die Stiftung anzuwen-
den ist, lässt sich also nicht immer einfach und eindeutig beant-
worten.
Berücksichtigt man weiters, dass auch die Gesetze, auf die das
Stiftungsrecht verweist, selbst wieder Verweisungen enthalten,
so kann man, etwas überspitzt, feststellen, dass das Stiftungs-
recht im ganzen PGR verteilt ist. Es versteht sich von selbst, dass
auf diese Weise die Rechtssicherheit nicht gefördert wird.
"3 Urteil J 598/199, publiziert in ELG 1967-—1972.
114 Gemeint ist die Anwendung von Bestimmungen des TRU.
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