Stiftungen mit besonders grossem Vermögen gelangen in den
Genuss folgender Ermässigungen:
— Stiftungen mit einem Vermögen von über sFr. 2 Millionen
entrichten für den die 2 Millionen übersteigenden Betrag eine
Kapitalsteuer von % Promille;
— Stiftungen mit einem Vermögen von über sFr. 10 Millionen
entrichten für den die 10 Millionen übersteigenden Betrag eine
Kapitalsteuer von '/2 Promille (StG 85, abgeändert in LGBl. 19/
1963 Art. 4).1°
Stiftungen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe
betreiben, sind von der Ertragssteuer befreit (StG 83 Abs. 1, ab-
geändert in LGBI. 19/1963 Art. 2).
Il. Erbanfall-, Nachlass- und Schenkungssteuer
1. Steuerobjekt
a) bei der Erbanfallsteuer
Der Erbanfallsteuer unterliegen Zuwendungen an die Stiftung
auf den Todesfall und solche von Todes wegen (StG 90 Abs. 1
lit. b).
b) bei der Nachlasssteuer
Der Nachlasssteuer unterliegen neben der Erbanfallsteuer Zu-
wendungen an die Stiftung von Todes wegen (StG 90 Abs. 1
lit. a).
c) bei der Schenkungssteuer
Der Schenkungssteuer unterliegen alle unentgeltlichen Zuwen-
dungen an die Stiftung unter Lebenden. Entgeltliche Zuwendun-
968 Bsp.
Stiftungsvermögen: Fr. 15 000 000.—
Berechnung der Kapitalsteuer:
1 Promille von 2 000 000.— = 2 000.—
+3/ Promille von 8 000 000.— = 6 000.—
41/2 Promille von 5 000 000 — = 2 500.—
10 500.—
Total Kapitalsteuer:
an