Volltext: Die privatrechtliche Stiftung im Liechtensteinischen Recht

Stiftungen mit besonders grossem Vermögen gelangen in den 
Genuss folgender Ermässigungen: 
— Stiftungen mit einem Vermögen von über sFr. 2 Millionen 
entrichten für den die 2 Millionen übersteigenden Betrag eine 
Kapitalsteuer von % Promille; 
— Stiftungen mit einem Vermögen von über sFr. 10 Millionen 
entrichten für den die 10 Millionen übersteigenden Betrag eine 
Kapitalsteuer von '/2 Promille (StG 85, abgeändert in LGBl. 19/ 
1963 Art. 4).1° 
Stiftungen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe 
betreiben, sind von der Ertragssteuer befreit (StG 83 Abs. 1, ab- 
geändert in LGBI. 19/1963 Art. 2). 
Il. Erbanfall-, Nachlass- und Schenkungssteuer 
1. Steuerobjekt 
a) bei der Erbanfallsteuer 
Der Erbanfallsteuer unterliegen Zuwendungen an die Stiftung 
auf den Todesfall und solche von Todes wegen (StG 90 Abs. 1 
lit. b). 
b) bei der Nachlasssteuer 
Der Nachlasssteuer unterliegen neben der Erbanfallsteuer Zu- 
wendungen an die Stiftung von Todes wegen (StG 90 Abs. 1 
lit. a). 
c) bei der Schenkungssteuer 
Der Schenkungssteuer unterliegen alle unentgeltlichen Zuwen- 
dungen an die Stiftung unter Lebenden. Entgeltliche Zuwendun- 
968 Bsp. 
Stiftungsvermögen: Fr. 15 000 000.— 
Berechnung der Kapitalsteuer: 
1 Promille von 2 000 000.— = 2 000.— 
+3/ Promille von 8 000 000.— = 6 000.— 
41/2 Promille von 5 000 000 — = 2 500.— 
10 500.— 
Total Kapitalsteuer: 
an
	        

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