Volltext: Die privatrechtliche Stiftung im Liechtensteinischen Recht

höheren Gründungskapital für jede weiteren angefangenen 
sFr. 100 000.— eine zusätzliche Gebühr von sFr. 150.— bis zu 
höchstens sFr. 5 000.—. 
Il. Eintragungs- bzw. Hinterlegungsgebühr für nicht 
eintragungspflichtige Stiftungen 
Nicht eintragungspflichtige Stiftungen entrichten für die (frei- 
willige) Eintragung ins Öffentlichkeitsregister bzw. für die Hinter- 
legung eine Gebühr zwischen sFr. 250.— und sFr. 2 500.—. 
B. Steuern 
Il. Kapital- und Ertragssteuer 
1. Für Stiftungen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes 
Gewerbe betreiben 
Diese Stiftungen haben eine jährliche Kapitalsteuer von 2 Pro- 
mille des Stiftungsvermögens zu entrichten. 
Der Steuersatz der Ertragssteuer beträgt «halb soviel Prozente 
des Reinertrages, als dieser Reinertrag Prozente des steuer- 
pflichtigen Kapitals ausmacht, jedoch mindestens 7,5 Prozent 
und höchstens 15 Prozent des Reinertrages.» (StG. 79 Abs. 2, 
abgeändert in LGBI. 9/1971).” 
2. Für alle anderen Stiftungen 
Die jährliche Kapitalsteuer für alle anderen Stiftungen beträgt 
1 Promille des Stiftungsvermögens, mindestens aber sFr. 1000.— 
(StG 83 Abs. 1, abgeändert in LGBl. 10/1974), wobei der Mindest- 
betrag jeweils für ein Jahr im voraus zu bezahlen ist (StG 88 
Abs. 2, abgeändert in LGBI. 19/1963 Art. 5). 
” Bsp. Stiftungskapital: 30 000.-— 
Reinertrag: 6 000.— 
Steuersatz: 10 % 
Ertragssteuer: 600.— 
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