812 Steuern und Gebühren
Nach StG 12 Abs. 1% sind die im Gesetz bezeichneten juristi-
schen Personen steuerpflichtig, somit auch die Stiftung. Zu den
laufenden Steuern kommen als wichtigste Gebühren hinzu die
einmalig zu entrichtenden Gebühren bei der Gründung, bei der
Eintragung der eintragungspflichtigen Stiftung ins Öffentlich-
keitsregister bzw. bei der Eintragung oder Hinterlegung der nicht
eintragungspflichtigen Stiftung.
A. Gebühren
Alle Gebühren werden im Finanzgesetz festgelegt, das jeweils
Ende Dezember für das kommende Jahr herausgegeben wird,”
was aber Gebührenänderungen während des Jahres nicht aus-
schliesst.
Il. Gründungsgebühr
Stiftungen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe
betreiben, entrichten eine Gründungsgebühr, die 2 Prozent des
Gründungskapitals beträgt. Für alle anderen Stiftungen kann
die Regierung auf Antrag die Gründungsgebühr auf 2 Promille
des Gründungskapitals, mindestens aber SFr. 100.—, redu-
zieren.
Il. Eintragungsgebühr für eintragungspflichtige
Stiftungen
Eintragungspflichtige Stiftungen entrichten für die Eintragung
ins Öffentlichkeitsregister bei einem Gründungskapital bis zu
sFr. 100 000.— eine Gebühr von sFr. 500.— und bei einem
% SIG — Gesetz über die Landes- und Gemeindesteuern vom 30. Januar 1961,
LGBI. 7/1961.
” Art. 68 und 69 der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober
1921.
» Finanzgesetz für das Jahr 1975 LGBl.
78