Volltext: Die privatrechtliche Stiftung im Liechtensteinischen Recht

812 Steuern und Gebühren 
Nach StG 12 Abs. 1% sind die im Gesetz bezeichneten juristi- 
schen Personen steuerpflichtig, somit auch die Stiftung. Zu den 
laufenden Steuern kommen als wichtigste Gebühren hinzu die 
einmalig zu entrichtenden Gebühren bei der Gründung, bei der 
Eintragung der eintragungspflichtigen Stiftung ins Öffentlich- 
keitsregister bzw. bei der Eintragung oder Hinterlegung der nicht 
eintragungspflichtigen Stiftung. 
A. Gebühren 
Alle Gebühren werden im Finanzgesetz festgelegt, das jeweils 
Ende Dezember für das kommende Jahr herausgegeben wird,” 
was aber Gebührenänderungen während des Jahres nicht aus- 
schliesst. 
Il. Gründungsgebühr 
Stiftungen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe 
betreiben, entrichten eine Gründungsgebühr, die 2 Prozent des 
Gründungskapitals beträgt. Für alle anderen Stiftungen kann 
die Regierung auf Antrag die Gründungsgebühr auf 2 Promille 
des Gründungskapitals, mindestens aber SFr. 100.—, redu- 
zieren. 
Il. Eintragungsgebühr für eintragungspflichtige 
Stiftungen 
Eintragungspflichtige Stiftungen entrichten für die Eintragung 
ins Öffentlichkeitsregister bei einem Gründungskapital bis zu 
sFr. 100 000.— eine Gebühr von sFr. 500.— und bei einem 
% SIG — Gesetz über die Landes- und Gemeindesteuern vom 30. Januar 1961, 
LGBI. 7/1961. 
” Art. 68 und 69 der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 
1921. 
» Finanzgesetz für das Jahr 1975 LGBl. 
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