Volltext: Die privatrechtliche Stiftung im Liechtensteinischen Recht

liquidiert werden (PGR 130—140). Etwelche nach abgeschlosse- 
ner Liquidation übrigbleibende Vermögensobjekte sind vom Stif- 
tungsvorstand im Sinne des Stiftungszweckes zu verwenden. 
B. Die Auflösung der Stiftung nach Massgabe der 
Statuten 
Der Stifter kann in den Statuten festlegen, wer unter welchen 
Voraussetzungen die Stiftung auflösen kann.® Indem er die 
Dauer der Stiftung begrenzt, kann der Stifter den Zeitpunkt der 
Auflösung bestimmen. Er hat auch die Möglichkeit, die Stiftung 
als unauflöslich zu bezeichnen. 
Verlautet in den Statuten nichts über die Auflösung, so ist diese 
nur mit Zustimmung sämtlicher Stiftungsbeteiligten, wie Stifter, 
Stiftungsvorstand, Stiftungsbegünstigte (einschliesslich Anwart- 
schaftsberechtigte) möglich (TRU 17 Abs. 1 Ziff. 2). 
Die Auflösung der Stiftung erfolgt nach den üblichen Gesetzes- 
vorschriften, d. h. sie beginnt mit der Liquidation (TRU 17—19; 
130—140), wobei das Liquidationsergebnis im Rahmen der fest- 
gelegten Begünstigung verteilt wird, und endet mit der Löschung 
im Öffentlichkeitsregister (PGR 985—990). 
C. Die Umwandlung 
Durch Umwandlung in eine andere Verbandsperson kann eben- 
falls die Beendigung der Stiftung erfolgen. In PGR 570 zählt der 
Gesetzgeber abschliessend folgende drei Möglichkeiten auf: 
— Umwandlung in eine Einzelunternehmung mit beschränkter 
Haftung (PGR 834 ff); 
— Umwandlung in eine Einmannverbandsperson (PGR 637 ff); 
— Umwandlung in eine Anstalt (PGR 534 ff). 
Ein ausdrücklicher Vorbehalt in den Statuten und die Schaffung 
der entsprechenden Statuten und Organe bilden die Voraus- 
setzung für eine Umwandlung, die vom Stifter oder durch einen 
von ihm ermächtigten Dritten vorgenommen werden kann. Bei 
dieser Form der Beendigung hat keine Liquidation zu erfolgen. 
5 In der Praxis wird damit meist der Stiftungsvorstand betraut, wobei dann für 
den Auflösungsbeschluss häufig Einstimmigkeit verlangt wird. 
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