liquidiert werden (PGR 130—140). Etwelche nach abgeschlosse-
ner Liquidation übrigbleibende Vermögensobjekte sind vom Stif-
tungsvorstand im Sinne des Stiftungszweckes zu verwenden.
B. Die Auflösung der Stiftung nach Massgabe der
Statuten
Der Stifter kann in den Statuten festlegen, wer unter welchen
Voraussetzungen die Stiftung auflösen kann.® Indem er die
Dauer der Stiftung begrenzt, kann der Stifter den Zeitpunkt der
Auflösung bestimmen. Er hat auch die Möglichkeit, die Stiftung
als unauflöslich zu bezeichnen.
Verlautet in den Statuten nichts über die Auflösung, so ist diese
nur mit Zustimmung sämtlicher Stiftungsbeteiligten, wie Stifter,
Stiftungsvorstand, Stiftungsbegünstigte (einschliesslich Anwart-
schaftsberechtigte) möglich (TRU 17 Abs. 1 Ziff. 2).
Die Auflösung der Stiftung erfolgt nach den üblichen Gesetzes-
vorschriften, d. h. sie beginnt mit der Liquidation (TRU 17—19;
130—140), wobei das Liquidationsergebnis im Rahmen der fest-
gelegten Begünstigung verteilt wird, und endet mit der Löschung
im Öffentlichkeitsregister (PGR 985—990).
C. Die Umwandlung
Durch Umwandlung in eine andere Verbandsperson kann eben-
falls die Beendigung der Stiftung erfolgen. In PGR 570 zählt der
Gesetzgeber abschliessend folgende drei Möglichkeiten auf:
— Umwandlung in eine Einzelunternehmung mit beschränkter
Haftung (PGR 834 ff);
— Umwandlung in eine Einmannverbandsperson (PGR 637 ff);
— Umwandlung in eine Anstalt (PGR 534 ff).
Ein ausdrücklicher Vorbehalt in den Statuten und die Schaffung
der entsprechenden Statuten und Organe bilden die Voraus-
setzung für eine Umwandlung, die vom Stifter oder durch einen
von ihm ermächtigten Dritten vorgenommen werden kann. Bei
dieser Form der Beendigung hat keine Liquidation zu erfolgen.
5 In der Praxis wird damit meist der Stiftungsvorstand betraut, wobei dann für
den Auflösungsbeschluss häufig Einstimmigkeit verlangt wird.
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