Volltext: Die privatrechtliche Stiftung im Liechtensteinischen Recht

vorbehalten. Die bestimmten Stiftungsbegünstigten können durch 
einstimmigen schriftlichen Beschluss den Stiftungsvorstand ab- 
berufen oder neu bestellen (TRU 50 Abs. 2).%2 Die Statuten kön- 
nen diese Möglichkeit allerdings ausschliessen. 
Zu ihrer Gültigkeit hat die Abberufung in schriftlicher Form zu 
erfolgen (TRU 58 Abs. 1). 
Aus wichtigen Gründen‘ kann ein Stiftungsrat auf Antrag von 
Beteiligten durch den Richter im Rechtsfürsorgeverfahren ab- 
berufen werden. Dieser hat dann sofort eine Neubestellung durch 
die zuständigen Organe zu verfügen (PGR 201 Abs. 4). Aus den- 
selben Gründen ist auf Antrag von Beteiligten die vorüber- 
gehende oder endgültige Abberufung durch das Registeramt 
möglich, wobei dieses damit jemand anderen betrauen kann 
{TRU 60 Abs. 4). 
bbb) Ende der Mitgliedschaft durch Demission 
Ein Stiftungsrat kann jederzeit gegenüber den anderen Stiftungs- 
räten oder gegenüber dem Registeramt kündigen, wobei er aber 
noch so lange sein Amt auszuüben hat, bis gemäss Statuten oder 
Gesetz ein Ersatz für ihn gefunden worden ist. Ist in einem solchen 
Fall jemand allein zur Ernennung berechtigt und übt dieses Recht 
nicht aus, so kann dies, wenn nichts anderes bestimmt ist, auf 
Antrag von Beteiligten durch das Registeramt erfolgen (TRU 60 
Abs. 2). Sind mehrere zur Ausübung dieses Rechts gemeinsam 
berufen und können einige dabei nicht mitwirken, so sind die 
übrigen dazu berechtigt. Wollen alle hierzu nicht mitwirken, kann 
dies, wenn in den Statuten nichts anderes bestimmt ist, auf An- 
trag von Beteiligten durch das Registeramt erfolgen (TRU 60 
Abs. 3). 
Der demissionierende Stiftungsrat kann für die Neubestellung 
eines Nachfolgers eine für beide Seiten zumutbare Frist ver- 
langen. 
Die Demission hat in schriftlicher Form zu erfolgen, ansonsten 
sie ungültig ist (TRU 58 Abs. 1). Die Kosten seiner Kündigung 
trägt der Demissionierende selbst, hingegen gehen die Aufwen- 
dungen für die Ersatzbestellung zu Lasten der Stiftung (TRU 56 
Abs. 1). 
» Diese Gesetzesbestimmung Ist mit dem Wesen der Stiftung in keiner Weise 
in Einklang zu bringen. 
‘3 Vgi. Abschnitt 2 dieses Kapitels. 
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