Volltext: Die privatrechtliche Stiftung im Liechtensteinischen Recht

1. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes (Stiftungsräte) 
a) Die Ernennung zum Stiftungsrat 
aa) Voraussetzungen 
aaa) allgemeine und gesetzliche 
Unbestrittene Voraussetzung für die Ernennung zum Stiftungsrat 
ist die Urteilsfähigkeit (PGR 15), desgleichen ist anzunehmen, 
dass ein Stiftungsrat handlungsfähig sein muss (PGR 10 ff). 
Als ausdrückliche Voraussetzung ist im Gesetz nur die Bestim- 
mung enthalten, dass ein Stiftungsrat nicht zugleich Mitglied der 
Kontrollstelle sein darf (PGR 192 Abs. 1). 
bbb) Das Domizilerfordernis im besonderen (PGR 180 a). 
Am 4. Juni 1963 wurden die allgemeinen Bestimmungen über die 
Verwaltung von Verbandspersonen durch den neuen Art. 180a 
wie folgt ergänzt: 
«Wenigstens ein zur Geschäftsführung und Vertretung befugtes 
Mitglied der Verwaltung einer Verbandsperson muss seinen 
Wohnsitz in Liechtenstein haben.» 
Mit diesem Änderungsgesetz bezweckte die Fürstlich Liechten- 
steinische Landesregierung eine «mit Rücksicht auf die persön- 
liche Haftbarkeit der Mitglieder der Verwaltung bessere Gewähr 
für die ordnungsgemässe Erfüllung der Verpflichtung der Ver- 
bandsperson sowohl gegenüber den liechtensteinischen Behör- 
den einschliesslich der Steuerverwaltung als auch gegenüber 
Dritten.»5 
Unbestritten ist, dass es sich beim betreffenden Mitglied der Ver- 
waltung nur um eine natürliche Person handeln kann, die aber 
nicht Liechtensteiner zu sein braucht.” 
Meinungsverschiedenheiten über die Frage, ob dasjenige Mit- 
glied der Verwaltung mit Wohnsitz in Liechtenstein über Einzel- 
vertretungsbefugnis oder über Kollektivzeichnungsrecht mit 
einem oder mehreren Mitgliedern der Verwaltung im Ausland 
verfügen muss, verursachte vor allem ein Gutachten des Genfer 
Professors Herbert Schönle.® Darin kommt dieser zum Schluss, 
5 Motivenbericht der Fürstlich Liechtensteinischen Landesregierung zum PGR- 
Änderungsgesetz vom 4. Juni 1963. 
57 In einer eventuellen Nationalitätsvorschrift sah man zu Recht eine Diskrimi- 
nierung der Ausländer mit Wohnsitz in Liechtenstein. 
5 In «Aktuelle Fragen des Liechtensteinischen Geselischaftsrechts» S. 21 ff. 
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