1. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes (Stiftungsräte)
a) Die Ernennung zum Stiftungsrat
aa) Voraussetzungen
aaa) allgemeine und gesetzliche
Unbestrittene Voraussetzung für die Ernennung zum Stiftungsrat
ist die Urteilsfähigkeit (PGR 15), desgleichen ist anzunehmen,
dass ein Stiftungsrat handlungsfähig sein muss (PGR 10 ff).
Als ausdrückliche Voraussetzung ist im Gesetz nur die Bestim-
mung enthalten, dass ein Stiftungsrat nicht zugleich Mitglied der
Kontrollstelle sein darf (PGR 192 Abs. 1).
bbb) Das Domizilerfordernis im besonderen (PGR 180 a).
Am 4. Juni 1963 wurden die allgemeinen Bestimmungen über die
Verwaltung von Verbandspersonen durch den neuen Art. 180a
wie folgt ergänzt:
«Wenigstens ein zur Geschäftsführung und Vertretung befugtes
Mitglied der Verwaltung einer Verbandsperson muss seinen
Wohnsitz in Liechtenstein haben.»
Mit diesem Änderungsgesetz bezweckte die Fürstlich Liechten-
steinische Landesregierung eine «mit Rücksicht auf die persön-
liche Haftbarkeit der Mitglieder der Verwaltung bessere Gewähr
für die ordnungsgemässe Erfüllung der Verpflichtung der Ver-
bandsperson sowohl gegenüber den liechtensteinischen Behör-
den einschliesslich der Steuerverwaltung als auch gegenüber
Dritten.»5
Unbestritten ist, dass es sich beim betreffenden Mitglied der Ver-
waltung nur um eine natürliche Person handeln kann, die aber
nicht Liechtensteiner zu sein braucht.”
Meinungsverschiedenheiten über die Frage, ob dasjenige Mit-
glied der Verwaltung mit Wohnsitz in Liechtenstein über Einzel-
vertretungsbefugnis oder über Kollektivzeichnungsrecht mit
einem oder mehreren Mitgliedern der Verwaltung im Ausland
verfügen muss, verursachte vor allem ein Gutachten des Genfer
Professors Herbert Schönle.® Darin kommt dieser zum Schluss,
5 Motivenbericht der Fürstlich Liechtensteinischen Landesregierung zum PGR-
Änderungsgesetz vom 4. Juni 1963.
57 In einer eventuellen Nationalitätsvorschrift sah man zu Recht eine Diskrimi-
nierung der Ausländer mit Wohnsitz in Liechtenstein.
5 In «Aktuelle Fragen des Liechtensteinischen Geselischaftsrechts» S. 21 ff.
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