nach Entstehung der Stiftung die lediglich gewidmete, aber noch
nicht übertragene Vermögensleistung auf sie zu übertragen
(PGR 558 Abs. 1).
2. Die Rechtsstellung des Stifters nach Entstehung der Stiftung
Der Stifter ist als dauerhaftes Organ der Stiftung im Gesetz nicht
vorgesehen. Mit der Entstehung der Stiftung ist sein Einfluss auf
sie untergegangen, es sei denn, er habe sich in den Statuten
das Recht auf Widerruf oder das Recht auf Abänderung der
Statuten vorbehalten oder er habe sich selbst als Stiftungsrat
eingesetzt. Dazu der Fürstlich Liechtensteinische Oberste Ge-
richtshof in seinem Urteil vom 14. Dezember 1973:
«Der Wille des Stifters ist im Stiftungsbrief und in den Stiftungs-
statuten gleichsam erstarrt. Hat sich der Stifter als zivilrecht-
lich Beteiligter oder als Verwaltungsorgan keinen Einfluss ge-
sichert, was ihm freistand, so lebt sein Wille in der Stiftung zwar
fort, aber sonst hat er jeden rechtlichen Zusammenhang mit
dieser verloren. Die Tatsache, dass er Stifter war, ist insoweit
rechtlich belanglos geworden, als der Stiftungsfonds nunmehr
verselbständigt wurde. Er schied aus seinem Vermögen aus und
bildet fortan als fremdes Gut das Vermögen der von da ab selbst
als Rechtssubjekt erscheinenden Stiftung. Der Stifter kann somit
nach vollzogenem Stiftungsakt ebensowenig Rechte oder Vor-
rechte hinsichtlich des Stiftungsvermögens in Anspruch nehmen
als irgend ein Dritter. Es hat bezüglich des Stiftungsvermögens
nur das Geltung, was in der Stiftungsurkunde und in den Statuten
normiert ist...»
B. Die Stiftungsorgän«d
I. Der Stiftungsrat oder Stiftungsvorstand
Um Unklarheiten vorzubeugen, werde ich in den weiteren Aus-
führungen den Gesamtstiftungsrat als Stiftungsvorstand und das
einzelne Mitglied als Stiftungsrat bezeichnen.
ss Urteil 2 C 62/70.
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