Zession», die öffentlich beglaubigt wird und auf der nur seine
Unterschrift figuriert und der Name des Zessionars nicht er-
wähnt ist.5° Soll nun beispielsweise eine Statutenänderung er-
folgen, zediert der eigentliche Stifter die Gründerrechte an den
treuhänderischen Gründer zurück, der nach erfolgter Statuten-
änderung wiederum eine neue «Blanko-Zession» ausstellt. Die-
ses Vorgehen ist ohne weiteres möglich, da gegenüber dem
Registeramt der treuhänderische Gründer als eigentlicher Stifter
gilt.51
IV. Die Praxis nach dem Beschluss
1. Der Stifter als errichtendes Organ der Surtung
a) Rechte
Der Stifter ist das errichtende Organ der Stiftung, er schafft die
Stiftung. Er widmet oder macht ihr eine Vermögensleistung zu
einem bestimmten Zweck, bestimmt diesen Zweck sowie die
Begünstigten‘? und gibt der Stiftung eine Organisation.‘ Des
weiteren kann er sich das Recht auf Widerruf und das Recht auf
Abänderung der Statuten vorbehalten und sich auf diese Weise
einen entscheidenden Einfluss auf die Stiftung sichern, der aber
nicht in einer fortlaufenden und ausschliesslichen Einflussnahme
auf die Organisation und die Verwaltung der Stiftung bestehen
darf (TRU 49 Abs. 2).
b) Pflichten
Die Pflichten des Stifters ergeben sich teilweise aus seinen
Rechten. Das Gesetz erwähnt ausdrücklich nur die Pflicht,
» Auch heute werden zahlreiche Stiftungen treuhänderisch gegründet. Im
Unterschied zu der in diesem Kapitel erläuterten Gründungsart fehlt aber
die Zession, da es ja auf Grund des Beschlusses bei der Stiftung keine
Gründerrechte gibt und es deswegen auch nichts mehr zu zedieren gibt. Die
Rechtsfolgen der Gründung betr. das oberste Organ treten direkt beim Stif-
tungsvorstand ein.
» Dieses Prozedere ist auch heute bei anderen Gesellschaftsformen gang und
gäbe und wird als absolut normal betrachtet.
s2 Der Stifter kann sich selbst in den Statuten als Begünstigten bezeichnen.
® Der Stifter kann sich selbst als Stiftungsvorstand oder als Mitglied desselben
in den Statuten bezeichnen.
ss So beinhaltet das Recht auf Bestimmung des Stiftungszweckes gleichzeitig
die Pflicht hiezu.
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