2. Die treuhänderische Gründung mittels Zession der
Gründerrechte*
An dieser Stelle ist es angezeigt, kurz auf die im Zusammenhang
mit dem Stifter als oberstes Stiftungsorgan übliche Gründungs-
art von Stiftungen einzugehen, zumal auch heute noch solche
Gründungen vom Fürstlich Liechtensteinischen Landgericht an-
genommen werden.“
Sehr oft tritt der an der Stiftung materiell Interessierte nicht
selbst als Gründer auf. Er beauftragt damit einen liechtensteini-
schen Anwalt oder ein Treuhandbüro. Das Verhältnis zwischen
diesen beiden Parteien wird in der Regel durch einen Treuhand-
vertrag geregelt. Der eigentliche Stifter stellt das Gründungs-
kapital zur Verfügung, und der mit der Gründung Beauftragte
verpflichtet sich, nach erfolgter Gründung die Gründerrechte an
jenen zu zedieren.%®
Da der mit der Gründung Beauftragte nicht nur Vertreter des
eigentlichen Stifters, sondern selbst Gründer in eigenem Namen
ist, treten die Rechtsfolgen der Gründung bei ihm ein, d. h. er
wird Inhaber der Gründerrechte. Diese gehen nun nicht von
Gesetzes wegen auf den eigentlichen Stifter über, sondern ledig-
lich durch Zession auf Grund der Bestimmungen im Treuhand-
vertrag. Der treuhänderische Gründer kann natürlich die Grün-
derrechte auch auf einen Dritten übertragen. In einem solchen
Fall besteht nur eine Haftung aus dem Treuhandvertrag.“
Der Reiz dieser Gründungsart liegt darin, dass der Stifter über-
haupt nicht in Erscheinung zu treten braucht. Der treuhände-
rische Gründer zediert die Gründerrechte mittels «Blanko-
4% Gründer = Stifter, Gründung = Errichtung, Gründerrechte = Stifterrechte,
4 Tel. Auskunft v. 30. Aug. 1974; dazu ist zu bemerken, dass in solchen Fällen
Bin nicht unbeträchtliches Risiko in Kauf genommen wird, denn es ist kaum
anzunehmen, dass der Fürstlich Liechtensteinische Oberste Gerichtshof in
Zukunft entgegen seinem Beschluss entscheiden wird.
Über Begriff und Arten der Gründerrechte verlautet im Gesetz nichts, doch
versteht das geltende Stiftungsrecht darunter das Recht auf Widerruf und
insbesondere das Recht auf Abänderung der Statuten. Mit letzterem Recht
hält der betreffende Inhaber praktisch die gesamte Macht über die Stiftung
jn Händen, gebunden lediglich durch einige wenige Gesetzesvorschriften.
» Daneben besteht während der Gründung auch eine Haftung der Gründer,
die sogenannte Gründerhaftung. Sie wird in PGR 219 geregelt.
Über die Ausdehnung der Gründerhaftung über die eigentliche Gründungs-
phase hinaus vgl. Urteil des Fürstlich Liechtensteinischen Obergerichts vom
28. Oktober 1970, I 610/176, publiziert in ELG 1967—1972.
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