A. Der Stifter
I. Allgemeines
Um die Rechtsstellung des Stifters hat es in den letzten Jahren
heftige Diskussionen gegeben, die bis heute noch nicht ver-
stummt sind. Ursache dazu war der Beschluss des Obersten
Gerichtshofes vom 1. Dezember 1961 (in der Folge «Beschluss»
genannt), der zu einer Praxisänderung führte, die im Rahmen des
Stiftungsrechtes eminent wichtig ist.
Il. Der Beschluss des Fürstlich Liechtensteinischen
Obersten Gerichtshofes vom 1. Dezember 19614
Die entscheidenden Sätze dieses Beschlusses, der für das liech-
tensteinische Stiftungsrecht von überaus grosser Bedeutung ist,
lauten:
«Bei der Stiftung aber gibt es überhaupt keine Gründerrechte,
Ist die Stiftung als juristische Person entstanden, hat auch der
Stifter selber, sofern er nicht den Verwaltungsrat bildet oder ihm
angehört, keinerlei Verwaltungs-, Vertretungs- oder Vertügungs-
recht mehr. Die Funktionen stehen ausschliesslich dem Stiftungs-
rat ZU.»
Diesen Beschluss hat das liechtensteinische Höchstgericht auch
in späteren Urteilen wiederholt bestätigt.“
Il. Die Praxis vor dem Beschluss
1. Der Stifter als oberstes Organ der Stiftung
Dem Treugeber beim Treuunternehmen und dem Gründer der
Anstalt werden in der Praxis ähnliche Rechte eingeräumt wie
dem obersten Organ der Aktiengesellschaft, der Generalver-
sammlung. Dies galt bis zum Beschluss auch im Stiftungsrecht.
Der Stifter war das oberste Organ der Stiftung, der Stiftungs-
vorstand das Verwaltungsorgan.
+ Beschluss J 549/298, publiziert in ELG 1962—1966.
<s Vgl. Urteil 2 C 62/70 v. 14. Dez. 1973.
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