Volltext: Die privatrechtliche Stiftung im Liechtensteinischen Recht

A. Der Stifter 
I. Allgemeines 
Um die Rechtsstellung des Stifters hat es in den letzten Jahren 
heftige Diskussionen gegeben, die bis heute noch nicht ver- 
stummt sind. Ursache dazu war der Beschluss des Obersten 
Gerichtshofes vom 1. Dezember 1961 (in der Folge «Beschluss» 
genannt), der zu einer Praxisänderung führte, die im Rahmen des 
Stiftungsrechtes eminent wichtig ist. 
Il. Der Beschluss des Fürstlich Liechtensteinischen 
Obersten Gerichtshofes vom 1. Dezember 19614 
Die entscheidenden Sätze dieses Beschlusses, der für das liech- 
tensteinische Stiftungsrecht von überaus grosser Bedeutung ist, 
lauten: 
«Bei der Stiftung aber gibt es überhaupt keine Gründerrechte, 
Ist die Stiftung als juristische Person entstanden, hat auch der 
Stifter selber, sofern er nicht den Verwaltungsrat bildet oder ihm 
angehört, keinerlei Verwaltungs-, Vertretungs- oder Vertügungs- 
recht mehr. Die Funktionen stehen ausschliesslich dem Stiftungs- 
rat ZU.» 
Diesen Beschluss hat das liechtensteinische Höchstgericht auch 
in späteren Urteilen wiederholt bestätigt.“ 
Il. Die Praxis vor dem Beschluss 
1. Der Stifter als oberstes Organ der Stiftung 
Dem Treugeber beim Treuunternehmen und dem Gründer der 
Anstalt werden in der Praxis ähnliche Rechte eingeräumt wie 
dem obersten Organ der Aktiengesellschaft, der Generalver- 
sammlung. Dies galt bis zum Beschluss auch im Stiftungsrecht. 
Der Stifter war das oberste Organ der Stiftung, der Stiftungs- 
vorstand das Verwaltungsorgan. 
+ Beschluss J 549/298, publiziert in ELG 1962—1966. 
<s Vgl. Urteil 2 C 62/70 v. 14. Dez. 1973. 
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