S9 Die Stiftungsbeteiligten
Das Stiftungsrecht selbst enthält nur wenige Bestimmungen über
die Stiftungsbeteiligten, sondern verweist an mehreren Stellen
auf andere Kapitel des PGR. So sind denn subsidiär die Vor-
schriften über das Treuunternehmen mit Rechtspersönlichkeit
(TRU 39—140), die entsprechenden Bestimmungen bei der An-
stalt (PGR 543, 544) und die allgemeinen Artikel über die Ver-
bandspersonen (PGR 166—201) anzuwenden.
Dem Stifter selbst wird im Gesetz keine dauerhafte Organstel-
lung eingeräumt. Er wird lediglich als erst- und einmaliger
Organisator betrachtet.%
Als juristische Person kann die Stiftung nicht selbst handeln. Sie
benötigt eine oder mehrere Personen, die als Organ für sie tätig
sind (PGR 110 Abs. 1; 561). Die Organe der Stiftung werden
durch den Stifter in der Urkunde oder in den Statuten bezeichnet.
Das Gesetz sieht folgende Stiftungsorgane vor:
— Stiftungsrat oder Stiftungsvorstand als oberstes Organ und
als Verwaltungsorgan zugleich;
die Kontrollstelle und
— dergleichen, worunter man sich die Kollatoren, einen Kurator
oder eventuell eine behördliche Aufsicht vorstellen kann (PGR
561 Abs. 1).
Die Dritte Gruppe unter den Stiftungsbeteiligten bilden, neben
dem Stifter (A) und den Stiftungsorganen (B), die Stiftungsbe-
günstigten (C).
o Bis zum Beschluss des Fürstlich Liechtensteinischen Obersten Gerichtshofes
vom 1. Dezember 1961 war es in der Praxis üblich, dem Stifter selbst die
oberste Organstellung einzuräumen. Dies erfolgte in den meisten Fällen auf
dem Weg der sogenannten fiduziarischen Gründung. Vgl. dazu die nach-
folgenden Ausführungen unter A.
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