Volltext: Die privatrechtliche Stiftung im Liechtensteinischen Recht

S9 Die Stiftungsbeteiligten 
Das Stiftungsrecht selbst enthält nur wenige Bestimmungen über 
die Stiftungsbeteiligten, sondern verweist an mehreren Stellen 
auf andere Kapitel des PGR. So sind denn subsidiär die Vor- 
schriften über das Treuunternehmen mit Rechtspersönlichkeit 
(TRU 39—140), die entsprechenden Bestimmungen bei der An- 
stalt (PGR 543, 544) und die allgemeinen Artikel über die Ver- 
bandspersonen (PGR 166—201) anzuwenden. 
Dem Stifter selbst wird im Gesetz keine dauerhafte Organstel- 
lung eingeräumt. Er wird lediglich als erst- und einmaliger 
Organisator betrachtet.% 
Als juristische Person kann die Stiftung nicht selbst handeln. Sie 
benötigt eine oder mehrere Personen, die als Organ für sie tätig 
sind (PGR 110 Abs. 1; 561). Die Organe der Stiftung werden 
durch den Stifter in der Urkunde oder in den Statuten bezeichnet. 
Das Gesetz sieht folgende Stiftungsorgane vor: 
— Stiftungsrat oder Stiftungsvorstand als oberstes Organ und 
als Verwaltungsorgan zugleich; 
die Kontrollstelle und 
— dergleichen, worunter man sich die Kollatoren, einen Kurator 
oder eventuell eine behördliche Aufsicht vorstellen kann (PGR 
561 Abs. 1). 
Die Dritte Gruppe unter den Stiftungsbeteiligten bilden, neben 
dem Stifter (A) und den Stiftungsorganen (B), die Stiftungsbe- 
günstigten (C). 
o Bis zum Beschluss des Fürstlich Liechtensteinischen Obersten Gerichtshofes 
vom 1. Dezember 1961 war es in der Praxis üblich, dem Stifter selbst die 
oberste Organstellung einzuräumen. Dies erfolgte in den meisten Fällen auf 
dem Weg der sogenannten fiduziarischen Gründung. Vgl. dazu die nach- 
folgenden Ausführungen unter A. 
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