Volltext: Die privatrechtliche Stiftung im Liechtensteinischen Recht

Nehmen wir nun an, dass der Stifter im Zeitpunkt der Errichtung 
der Stiftung ein Vermögen von sFr. 160 000.— besass, eine Stif- 
tung im Betrag von sFr. 120 000.— errichtete und der reine Nach- 
lass nach seinem Tod sFr. 60 000.— beträgt. Die Hälfte seines 
Vermögens im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung waren also 
sFr. 80000.—. Da aber der vorhandene reine Nachlass nur 
SFr. 60 000.— beträgt, kann die Stiftung nunmehr im Betrag von 
sFr. 20 000.— angefochten werden. Der errechnete theoretische 
Nachlass beträgt sFr. 80 000.—. Daraus ergibt sich nun der 
Pflichtteil der Kinder in der Höhe von sFr. 30 000.— (Ya von 
80 000—). Da der vorhandene reine Nachlass sFr. 60 000.— be- 
trägt, reicht er zur Deckung des Pflichtteilanspruchs der Kinder 
aus, womit zwar die Stiftung erfolgreich angefochten werden 
konnte, sie aber dennoch nichts zurückzubezahlen hat. 
Auch wenn Liechtenstein die neue Fassung des $ 951 nicht an- 
genommen hat, ist m. E. der Ausdruck «verhältnismässig» in 
dieser Richtung auszulegen.®* 
Nach 8 1487 ABGB ist das Anfechtungsrecht nach drei Jahren 
verjährt. Über den Beginn der Verjährungsfrist sagt das Gesetz 
nichts aus, doch ist auf Grund der Praxis der Tod des Schenkers 
bzw. Stifters anzunehmen. Von der Entstehung der Stiftung bis 
zum Tod des Stifters vergeht u. U. eine lange Zeit, während 
welcher Teile des Stiftungsvermögens im Sinne des Stiftungs- 
zweckes verwendet worden sind. In diesem Falle entfällt eine 
Haftung der Stiftung gegenüber den pflichtteilsberechtigten Kin- 
dern auf Grund von 8 952 ABGB.37 
Es stellt sich noch die Frage, ob sich die Stiftung, solange das 
Recht auf Anfechtung noch nicht verjährt ist, auf Ersitzung be- 
rufen kann. $ 1466 ABGB bestimmt: «Das Eigentumsrecht, dessen 
Gegenstand eine bewegliche Sache ist, wird durch einen drei- 
jährigen rechtlichen Besitz ersessen.» Man kann annehmen, dass 
sich die Stiftung nach Ablauf der dreijährigen Ersitzungszeit 
auch ohne Verjährung des Anfechtungsrechtes, mit der Berufung 
auf die Ersitzung erfolgreich gegen etwelche Rückforderungs- 
ansprüche wehren kann. 
% Vgl. Klang S. 639/640, 
” «Besitzt der Beschenkte die geschenkte Sache nicht mehr, so haftet er nur 
Insofern als er diese unredlicherweise aus dem Besitz entlassen hat.» 
AS
	        

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