Nehmen wir nun an, dass der Stifter im Zeitpunkt der Errichtung
der Stiftung ein Vermögen von sFr. 160 000.— besass, eine Stif-
tung im Betrag von sFr. 120 000.— errichtete und der reine Nach-
lass nach seinem Tod sFr. 60 000.— beträgt. Die Hälfte seines
Vermögens im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung waren also
sFr. 80000.—. Da aber der vorhandene reine Nachlass nur
SFr. 60 000.— beträgt, kann die Stiftung nunmehr im Betrag von
sFr. 20 000.— angefochten werden. Der errechnete theoretische
Nachlass beträgt sFr. 80 000.—. Daraus ergibt sich nun der
Pflichtteil der Kinder in der Höhe von sFr. 30 000.— (Ya von
80 000—). Da der vorhandene reine Nachlass sFr. 60 000.— be-
trägt, reicht er zur Deckung des Pflichtteilanspruchs der Kinder
aus, womit zwar die Stiftung erfolgreich angefochten werden
konnte, sie aber dennoch nichts zurückzubezahlen hat.
Auch wenn Liechtenstein die neue Fassung des $ 951 nicht an-
genommen hat, ist m. E. der Ausdruck «verhältnismässig» in
dieser Richtung auszulegen.®*
Nach 8 1487 ABGB ist das Anfechtungsrecht nach drei Jahren
verjährt. Über den Beginn der Verjährungsfrist sagt das Gesetz
nichts aus, doch ist auf Grund der Praxis der Tod des Schenkers
bzw. Stifters anzunehmen. Von der Entstehung der Stiftung bis
zum Tod des Stifters vergeht u. U. eine lange Zeit, während
welcher Teile des Stiftungsvermögens im Sinne des Stiftungs-
zweckes verwendet worden sind. In diesem Falle entfällt eine
Haftung der Stiftung gegenüber den pflichtteilsberechtigten Kin-
dern auf Grund von 8 952 ABGB.37
Es stellt sich noch die Frage, ob sich die Stiftung, solange das
Recht auf Anfechtung noch nicht verjährt ist, auf Ersitzung be-
rufen kann. $ 1466 ABGB bestimmt: «Das Eigentumsrecht, dessen
Gegenstand eine bewegliche Sache ist, wird durch einen drei-
jährigen rechtlichen Besitz ersessen.» Man kann annehmen, dass
sich die Stiftung nach Ablauf der dreijährigen Ersitzungszeit
auch ohne Verjährung des Anfechtungsrechtes, mit der Berufung
auf die Ersitzung erfolgreich gegen etwelche Rückforderungs-
ansprüche wehren kann.
% Vgl. Klang S. 639/640,
” «Besitzt der Beschenkte die geschenkte Sache nicht mehr, so haftet er nur
Insofern als er diese unredlicherweise aus dem Besitz entlassen hat.»
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