Volltext: Die privatrechtliche Stiftung im Liechtensteinischen Recht

zwischen Errichtung der Stiftung und Tod des Stifters vergrössert 
oder verkleinert haben. 
Über das Ausmass der Anfechtung drückt sich $ 951 ABGB etwas 
unklar aus: 
«,.. SO können sie von dem Beschenkten das gesetzwidrig emp- 
fangene Übermass verhältnismässig zurückfordern.» 
Die neue Fassung der Novelle, die ja von Liechtenstein nicht 
übernommen worden ist, bestimmt dazu folgendes Vorgehen: 
Der reine Nachlass wird rechnerisch auf den Betrag der Hälfte 
des Vermögens im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung erhöht. 
Von diesem theoretischen Nachlass wird der Pflichtteilanspruch 
der Erben errechnet. Ein Rückforderungsanspruch gegenüber 
der Stiftung besteht aber nur dann, wenn der effektiv vorhandene 
reine Nachlass zur Deckung der neu errechneten Pflichtteile 
nicht ausreicht. Es kann also durchaus der Fall sein, dass die 
Stiftung erfolgreich angefochten wird, sie aber dennoch nichts 
zurückzuzahlen hat. Als Erläuterung diene folgendes Beispiel: 
Der Stifter hat keine gültige letztwillige Verfügung getroffen, 
worauf nach & 727 ABGB die gesetzliche Erbfolge eintritt. Nach 
$ 53 der Einführungs- und Übergangsbestimmungen des PGR ist 
neben den Kindern und ihren Nachkömmlingen, die zur ersten 
Linie gehören, der Ehegatte zu einem Viertel des Nachlasses 
gesetzlicher Erbe. Nach Ziffer 4 dieses Paragraphen ist der Ehe- 
gatte aber nicht pflichtteilsberechtigt. Gesetzliche Erben sind in 
diesem Fall also: Kinder und Kindeskinder zu %, der Ehegatte 
zu Yı. Der Pflichtteil beträgt nach 8 765 ABGB bei den Kindern 
die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs, in unserem Beispiel 
demnach 2%. Der unentziehbare Teil beschränkt sich auf %s des 
Nachlasses, da auf Grund des & 53 Ziff. 4 der Einführungs- und 
Übergangsbestimmungen des PGR der Ehegatte kein Pflicht- 
teilsrecht besitzt. 
ıs Hat der Stifter beispielsweise sein ganzes Vermögen in die Stiftung einge- 
bracht, bis zu seinem Tod aber wieder ein neues Vermögen erworben, das 
mindestens die Hälfte des ersten Vermögens ausmacht, so ist keine An- 
tachtungsgrundlage gegeben. Umgekehrt kann aber der Stifter nur einen 
Drittel seines Vermögens In die Stiftung eingebracht haben, doch hat sich 
dann bis zu seinem Tod sein verbliebenes Vermögen aus irgendwelchen 
Gründen so stark vermindert, dass der übrigbleibende Teil nicht mehr die 
Hälfte seines ursprünglichen Vermögens ausmacht. In diesem Fall ist die 
zwingende Voraussetzung für die Anfechtung vorhanden. 
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