zwischen Errichtung der Stiftung und Tod des Stifters vergrössert
oder verkleinert haben.
Über das Ausmass der Anfechtung drückt sich $ 951 ABGB etwas
unklar aus:
«,.. SO können sie von dem Beschenkten das gesetzwidrig emp-
fangene Übermass verhältnismässig zurückfordern.»
Die neue Fassung der Novelle, die ja von Liechtenstein nicht
übernommen worden ist, bestimmt dazu folgendes Vorgehen:
Der reine Nachlass wird rechnerisch auf den Betrag der Hälfte
des Vermögens im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung erhöht.
Von diesem theoretischen Nachlass wird der Pflichtteilanspruch
der Erben errechnet. Ein Rückforderungsanspruch gegenüber
der Stiftung besteht aber nur dann, wenn der effektiv vorhandene
reine Nachlass zur Deckung der neu errechneten Pflichtteile
nicht ausreicht. Es kann also durchaus der Fall sein, dass die
Stiftung erfolgreich angefochten wird, sie aber dennoch nichts
zurückzuzahlen hat. Als Erläuterung diene folgendes Beispiel:
Der Stifter hat keine gültige letztwillige Verfügung getroffen,
worauf nach & 727 ABGB die gesetzliche Erbfolge eintritt. Nach
$ 53 der Einführungs- und Übergangsbestimmungen des PGR ist
neben den Kindern und ihren Nachkömmlingen, die zur ersten
Linie gehören, der Ehegatte zu einem Viertel des Nachlasses
gesetzlicher Erbe. Nach Ziffer 4 dieses Paragraphen ist der Ehe-
gatte aber nicht pflichtteilsberechtigt. Gesetzliche Erben sind in
diesem Fall also: Kinder und Kindeskinder zu %, der Ehegatte
zu Yı. Der Pflichtteil beträgt nach 8 765 ABGB bei den Kindern
die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs, in unserem Beispiel
demnach 2%. Der unentziehbare Teil beschränkt sich auf %s des
Nachlasses, da auf Grund des & 53 Ziff. 4 der Einführungs- und
Übergangsbestimmungen des PGR der Ehegatte kein Pflicht-
teilsrecht besitzt.
ıs Hat der Stifter beispielsweise sein ganzes Vermögen in die Stiftung einge-
bracht, bis zu seinem Tod aber wieder ein neues Vermögen erworben, das
mindestens die Hälfte des ersten Vermögens ausmacht, so ist keine An-
tachtungsgrundlage gegeben. Umgekehrt kann aber der Stifter nur einen
Drittel seines Vermögens In die Stiftung eingebracht haben, doch hat sich
dann bis zu seinem Tod sein verbliebenes Vermögen aus irgendwelchen
Gründen so stark vermindert, dass der übrigbleibende Teil nicht mehr die
Hälfte seines ursprünglichen Vermögens ausmacht. In diesem Fall ist die
zwingende Voraussetzung für die Anfechtung vorhanden.
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