Volltext: Die privatrechtliche Stiftung im Liechtensteinischen Recht

2. Tell: 
Die privatrechtliche Stiftung des 
liechtensteinischen Personen- und 
Gesellschaftsrechts 
1. Abschnitt 
$ 5 Das liechtensteinische Personen- 
und Gesellschaftsrecht 
A. Die Rezeption ausländischen Rechts durch 
Liechtenstein im allgemeinen 
Kleinstaaten wie das Fürstentum Liechtenstein! stehen bezüglich 
des Rechts in einem grossen Dilemma: auf der einen Seite die 
Kleinheit des Staates mit der naturgemäss sehr beschränkten per- 
sonellen Kapazität, auf der anderen Seite die Notwendigkeit einer 
Rechtsordnung mit Gesetzen und entsprechenden Institutionen 
wie in jedem anderen Staat. Mit anderen Worten: Liechtenstein 
muss praktisch die gleiche umfangreiche Rechtsordnung unter- 
und aufrechterhalten wie beispielsweise die Schweiz, mit dem 
Unterschied, dass das westliche Nachbarland rund 300mal mehr 
Einwohner aufweist. Dies ist in der Praxis vor allem in der Ge- 
setzgebung unmöglich.? Ein Hauptmittel zur wenigstens teil- 
weisen Überwindung dieses Dilemmas bildet die Rezeption aus- 
ländischen Rechts. 
Auch Liechtenstein hat sich dieses Mittels bedient. Von 1812 an 
wurden viele ausländische Gesetze ganz oder teilweise über- 
' 160 qkm; 22 000 Einwohner. 
? Dies gilt auch für die anderen Gebiete des liechtensteinischen Rechtslebens: 
so sind am fürstlich liechtensteinischen Obergericht und am fürstlich liech- 
tensteinischen Obersten Gerichtshof ausländische Richter tätig, ganz zu 
schweigen von den zahlreichen in Liechtenstein wirkenden ausländischen 
uristen. 
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