Volltext: Die privatrechtliche Stiftung im Liechtensteinischen Recht

2. Erachtet es der Stiftungsrat als zweckmässig, kann er in die- 
sem Falle auch die Stiftung auflösen und das Stiftungsver- 
mögen den dannzumal lebenden Stiftungsbegünstigten im 
Rahmen der Bestimmungen dieser Stiftungsanordnung aus- 
folgen, oder aber auch mit dem Vermögen der Stiftung ein 
gleiches oder ähnliches Instrument an einem anderen Ort er- 
richten, wobei die Bestimmungen bezüglich der Begünstigten 
und der Begünstigung materiell übernommen werden müssen. 
Interpretation 
Sollte diese Stiftungsurkunde oder ein eventuell erlassenes Bei- 
statut bezüglich der Interpretation Schwierigkeiten ergeben, so 
hat der Stiftungsrat seine Entscheidungen im Sinne eines treu- 
besorgten Familienvaters zu treffen unter Berücksichtigung der 
in der Stiftungsanordnung zum Ausdruck kommenden Absicht 
des Stifters. 
Zu Urkund dessen: 
1920
	        

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