2. Erachtet es der Stiftungsrat als zweckmässig, kann er in die-
sem Falle auch die Stiftung auflösen und das Stiftungsver-
mögen den dannzumal lebenden Stiftungsbegünstigten im
Rahmen der Bestimmungen dieser Stiftungsanordnung aus-
folgen, oder aber auch mit dem Vermögen der Stiftung ein
gleiches oder ähnliches Instrument an einem anderen Ort er-
richten, wobei die Bestimmungen bezüglich der Begünstigten
und der Begünstigung materiell übernommen werden müssen.
Interpretation
Sollte diese Stiftungsurkunde oder ein eventuell erlassenes Bei-
statut bezüglich der Interpretation Schwierigkeiten ergeben, so
hat der Stiftungsrat seine Entscheidungen im Sinne eines treu-
besorgten Familienvaters zu treffen unter Berücksichtigung der
in der Stiftungsanordnung zum Ausdruck kommenden Absicht
des Stifters.
Zu Urkund dessen:
1920