Volltext: Die privatrechtliche Stiftung im Liechtensteinischen Recht

Stiftungen mit kleinerem Vermögen werden hingegen in der 
Regel mittels Treuhandvertrag errichtet, in welchem der Stifter 
das Vermögen, den Zweck und die mit der Verwaltung betrauten 
Personen bestimmt. Dazu braucht es keine staatliche Genehmi- 
gung, doch stehen diese Stiftungen unter behördlicher Aufsicht. 
Für fehlerhafte oder zweckentfremdete Handlungen kann der 
jeweilige Treuhänder verantwortlich gemacht werden. Diese 
Form der Stiftung wird im englischen Recht als unselbständige 
Stiftung bezeichnet. 
Das englische Stiftungsrecht gibt also sowohl den selbständigen 
als auch den unselbständigen Stiftungen den Status der jursti- 
schen Person.” 
D. Die Besteuerung 
Die Stiftungen mit einem gemeinnützigen Zweck («Charity») ge- 
niessen steuerliche Vergünstigungen. Sie sind befreit von der 
Kapitalzuwachssteuer?*? und von der Körperschaftssteuer.® 
Ebenso zahlen sie keine Einkommenssteuer. Ferner erhalten sie 
die für Mitarbeiter bereits bezahlte Lohnsummensteuer?* zurück. 
Weitere Ermässigungen betreffen die Grundsteuer und Erschlie- 
ssungsabgaben auf Grundstücke oder Gelände, die für wohl- 
tätige Zwecke verwendet werden. Schliesslich haben sie für 
Urkunden über die Veräusserung von Vermögenswerten geringere 
Stempelsteuern zu leisten. 
Im Gegensatz zu den Stiftungen sind die Spender steuerlich 
nicht privilegiert. 
E. Die Bedeutung 
Durch die Gewährung von verschiedenen Privilegien? unterstützt 
der englische Staat seit Jahrhunderten die Widmung privater 
" Vgl. vorne S. 28. 
Nach liechtensteinischem Recht sind unselbständige Stiftungen keine eigent- 
lichen Stiftungen, da bei ihnen die Rechtspersönlichkeit als wesentliches 
Merkmal fehlt. 
7” «Capital Gains Tax», 
” «Corporation Tax», 
*% «Selective Employment Tax», 
» Vgl. vorne S. 108. 
(10
	        

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