Volltext: Die privatrechtliche Stiftung im Liechtensteinischen Recht

D. Die Bedeutung 
In der Geschichte des modernen Italiens hat die Stiftung nur 
eine äusserst geringe Bedeutung gehabt. Heute ist aber vor 
allem bei den kulturellen Stiftungen, wozu vor allem die For- 
schungs- und Allzweckstiftungen gehören, eine stark anstei- 
gende Tendenz festzustellen. Nach einer Schätzung von Predieri 
gibt es zur Zeit in Italien ungefähr 1000 Stiftungen, deren grösster 
Teil die Verteilung von Preisen und Stipendien zum Zweck 
haben. 
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Die Stiftung des englischen 
Privatrechts * 
A. Allgemeines zum englischen Stiftungsrecht 
Das englische Stiftungsrecht befasst sich mit privatem Vermö6- 
gen, das für gemeinnützige Zwecke gewidmet wird. Die Gemein- 
nützigkeit ist Voraussetzung für die Gewährung der zahlreichen 
steuerlichen®® und sonstigen* Privilegien. 
Der Begriff Gemeinnützigkeit ist nie definiert worden, doch geht 
er weit über den in Liechtenstein und den umliegenden Staaten 
gebräuchlichen Begriff hinaus. Das wichtigste Merkmal der Ge- 
meinnützigkeit ist im englischen Stiftungsrecht die «Öffentlich- 
keit», d. h. ein Zweck ist nur dann gemeinnützig, wenn er der 
Gemeinschaft oder zumindest einem Teil davon dient. Um in den 
Genuss der erwähnten Privilegien zu gelangen, ist das Vorliegen 
einer verbindlichen richterlichen Entscheidung betreffend die 
Gemeinnützigkeit unbedingt notwendig. In der Praxis wird dies 
% Vgl. Europa/Hill. 
% Vgl. hinten S. 110. 
* Bsp. Garantie des Staates, dass das Vermögen dem Im Stiftungsgeschäft 
bestimmten Zweck entsprechend verwendet wird. 
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