Volltext: Die privatrechtliche Stiftung im Liechtensteinischen Recht

Tod des Stifters vorgenommen haben. Eine eventuelle Anord- 
nung des Stifters, die Erben sollen widerrufen können, würde 
bedeuten, dass er diesen das Stiftungsgeschäft gänzlich über- 
Jässt.5 
Die Regelung der behördlichen Aufsicht hat das BGB den Lan- 
desgesetzen überlassen. 
C. Besonderheiten zu einzelnen 
Stittungsarten 
|. Kirchliche Stiftungen 
Sie dienen den Zwecken der beiden grossen Kirchen sowie der 
übrigen Religionsgemeinschaften. In der Regel werden sie von 
den kirchlichen Stellen mitverwaltet und unterstehen ganz dem 
innerkirchlichen Organisationsrecht. Es fragt sich, ob man es 
hier noch mit einer echten Stiftung des Privatrechts zu tun hat. 
Il. Kommunale oder örtliche Stiftungen“ 
Sie sind Stiftungen des öffentlichen Wohles, die nicht über den 
Rahmen einer Gemeinde hinaus wirken. Sie werden fast immer 
von den Gemeindebehörden mitverwaltet und die behördliche 
Aufsicht wird von den Kommunalbehörden vorgenommen. Auch 
hier handelt es sich um eine Stiftung, die dem öffentlichen Recht 
zumindest sehr nahe steht. 
IN. Fideikommissauflösungsstiftung® 
Die Fideikommissauflösungsstiftungen sind eine Stiftungsart, die 
nur das deutsche Stiftunsrecht kennt. Sie wurden bei der Auf- 
lösung der Fideikommisse von den zuständigen Behörden er- 
richtet, um beispielsweise Gegenstände von besonderem künst- 
lerischem oder wissenschaftlichem Wert zu erhalten oder Fidei- 
# Vgl. Schultze-v. Lasaulx in Soergel-Siebert S. 342; BGB $ 81. 
5» Vgl. Schultze-v. Lasaulx in Soergel-Siebert S. 335/336. 
% Vgl. Ebersbach S. 37. 
st Vgl. Ebersbach S. 30. 
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