Tod des Stifters vorgenommen haben. Eine eventuelle Anord-
nung des Stifters, die Erben sollen widerrufen können, würde
bedeuten, dass er diesen das Stiftungsgeschäft gänzlich über-
Jässt.5
Die Regelung der behördlichen Aufsicht hat das BGB den Lan-
desgesetzen überlassen.
C. Besonderheiten zu einzelnen
Stittungsarten
|. Kirchliche Stiftungen
Sie dienen den Zwecken der beiden grossen Kirchen sowie der
übrigen Religionsgemeinschaften. In der Regel werden sie von
den kirchlichen Stellen mitverwaltet und unterstehen ganz dem
innerkirchlichen Organisationsrecht. Es fragt sich, ob man es
hier noch mit einer echten Stiftung des Privatrechts zu tun hat.
Il. Kommunale oder örtliche Stiftungen“
Sie sind Stiftungen des öffentlichen Wohles, die nicht über den
Rahmen einer Gemeinde hinaus wirken. Sie werden fast immer
von den Gemeindebehörden mitverwaltet und die behördliche
Aufsicht wird von den Kommunalbehörden vorgenommen. Auch
hier handelt es sich um eine Stiftung, die dem öffentlichen Recht
zumindest sehr nahe steht.
IN. Fideikommissauflösungsstiftung®
Die Fideikommissauflösungsstiftungen sind eine Stiftungsart, die
nur das deutsche Stiftunsrecht kennt. Sie wurden bei der Auf-
lösung der Fideikommisse von den zuständigen Behörden er-
richtet, um beispielsweise Gegenstände von besonderem künst-
lerischem oder wissenschaftlichem Wert zu erhalten oder Fidei-
# Vgl. Schultze-v. Lasaulx in Soergel-Siebert S. 342; BGB $ 81.
5» Vgl. Schultze-v. Lasaulx in Soergel-Siebert S. 335/336.
% Vgl. Ebersbach S. 37.
st Vgl. Ebersbach S. 30.
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