der Grossteil der schweizerischen Stiftungen zum Zweck hat,
dienen in Österreich Fonds.5!
Obwohl gewisse Aufwärtstendenzen festzustellen sind, fristet die
Stiftung in Österreich ein eher kümmerliches Dasein.
$17 Die Stiftung des deutschen Privat-
rechts
A. Anwendbares Recht
Das bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in den SS 80—88 das
Stiftungsrecht nur unvollständig. Der Grund dafür liegt darin,
dass man sich bei der Schaffung des Gesetzbuches in der ver-
antwortlichen Kommission, beeinflusst von einer allgemeinen
Unsicherheit, entschloss, die weitere Entwicklung abzuwarten.
Diese vollzog sich in der Folge ausschliesslich auf landesrecht-
licher Ebene. Folge davon sind moderne Stiftungsgesetze in den
meisten Bundesländern,°2? zu welchen die wenigen Bestimmun-
gen des BGB nur den Charakter von Rahmenvorschriften haben,
die einerseits der Ergänzung durch das Landesrecht bedürfen
und andererseits dem Stifter weitgehende Gestaltungsfreiheit
egeinräumen.S3
B. Kurzer Überblick über die gesetzliche Regelung
Der Begriff der Stiftung wird auch im BGB nicht definiert, doch
bezeichnen sie die meisten Autoren übereinstimmend als selb-
ständigen Rechtsträger, der zur Verwirklichung eines bestimmten
3 Laut Beinhauer sind die Fonds, wenn sie Rechtspersönlichkeit besitzen, der
Sache nach als echte Stiftungen zu behandeln. Europa/Beinhauer S. 29/30.
Eine klare Definition und Abgrenzung gegenüber der Stiftung existiert nicht.
2 So z. Bsp. das Bayerische Stiftungsgesetz vom 26. November 1954 Oder das
Rheinland-Pfälzische Stiftungsgesetz vom 22. April 1966.
5 Vgl. Ebersbach S. 39; Schultze-v. Lasaulx in Soergel-Siebert Vorbem. 22/23
S. 332.
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