Volltext: "Wenigstens das Verfassungserbe von 1921 bewahren"

Vil. Schlussfolgerungen 
40. Die gegenwärtige Verfassung Liechtensteins aus dem Jahr 1921 verleiht dem Monarchen bereits eine eher star- 
ke Stellung, stärker als in der Praxis anderer europäischen Monarchien, welche Mitglied des Europarats sind. Den- 
noch zeigt die Erfahrung dieser Monarchien, dass dies nicht unbedingt ein Hindernis darstellt auf dem Weg zur 
Entwicklung einer Verfassungsmonarchie, welche die demokratischen Prinzipien und die Rechtsstaatlichkeit voll 
respektiert. Die Verfassung war daher kein Hindernis beim Beitritt zum Europarat im Jahre 1978. 
41. Der gegenwärtige Vorschlag des Fürstenhauses würde hingegen eine entscheidende Verschiebung darstellen ver- 
glichen mit der gegenwärtigen Verfassung. Er würde nicht nur die weitere Entwicklung der Verfassungspraxis in 
Liechtenstein in die Richtung einer vollwertigen Verfassungsmonarchie wie in anderen europäischen Ländern ver 
hindern, sondern gar einen schwerwiegenden Rückschritt darstellen. Seine Grundlogik ist nicht. die eines Monar: 
chen, der den Staat oder die Nation vertritt und dabei politischen Zugehörigkeiten und Kontroversen fernbleibt 
sondern die eines Monarchen, der seine Befugnisse nach seinem persönlichen Ermessen ausübt. Dies betrifft insbe- 
sondere die vom Fürsten im legislativen und exekutiven Bereich ohne demokratische oder gerichtliche Kontrolle 
ausgeübten Befugnisse. Ein solcher Rückschritt könnte zur Isolation Liechtensteins innerhalb der europäischen 
Staatengemeinde führen und könnte die liechtensteinische Mitgliedschaft im Europarat problematisch machen. 
Auch wenn es keine allgemein akzeptierte Norm der Demokratie gibt, auch nicht in Europa, erlauben weder der 
Europarat noch die Europäische Union, dass der «acquis europeen» vermindert wird. 
Informelle, von der Regierung veranlasste Übersetzung aus dem Englischen - Strassburg, 16. Dezember 2002 Stellungnahme Nr. 227/2002 
(C'DL —- AD(2002) 32 
Siehe Artikel 3 des Protokolls Nr. 1 zur 
Kuropäischen Menschenrechtskonvention 
und relevante Entscheide des Kuropäi- 
schen Gerichtshofs für Menschenrechte, 
Peter Germer: Dansk Statsforfatningsret 
2001 p. 72 note 46, Henrik Zahle: Dansk 
Forfatningsret, vol. 1, 2001 p. 301 
Johs, Andenass: Statsforfatningen i Norge 
1986 p. 102 
Andenws p. 162 
Andena:s p. 267 
R. Lallemand, La conscience royale et la 
representation de la Nation, Journal des 
tribumaux, 1990, p 467, FE. Delperee, Le 
Roi sanctionne les lois, Journal des tribun 
aux, 1990, p 594; J. Stengers, Kvolution 
historique de Ja royaute en Belgique: 
ınodele ou imitation de Pövolution 
europeenne, Res Publica, 1991, p 102 
Siche oben, Absatz 8. 
Siehe z.B. Antonio Pastor Ridruejo & 
Georg Ress, Rapport sur la conformite d« 
Fordre juridique de la Prineipaute de 
Monaco avec les prineipes fundamentaus 
du Conseil de l’Europe, AS/Bur/Monaco 
1999 1 r6öv.1, 8 167. 
O0 d.h. der Fürst 
«Weniastens das Verfassunaserbe von 1921 bewahren»
	        

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