Volltext: Das liechtensteinische Finanzdienstleistungsrecht im Wandel

Das Sorgfaltspflichtgesetz vom 22. Mai 
1996 regelt neben der Identifizierung 
des Vertragspartners und der Fest- 
stellung der wirtschaftlich berechtigten 
Personen insbesondere auch die erfor- 
derliche Dokumentationspflicht sowie 
die Kontrolle und Aufsicht durch die 
Dienststelle für Bankenaufsicht. Strafbe- 
stimmungen und Verwaltungsmassnah- 
men runden das Sorgfaltspflichtgesetz, 
das am 1. Januar 1997 in Kraft tritt, ab. 
Bei der Identifizierung des Vertragspart- 
ners und bei der Feststellung der wirt- 
schaftlich berechtigten Personen beste 
hen gewisse Ausnahmen. So ist z.B. 
bei persönlicher Bekanntheit der Ver- 
tragspartner selbstverständlich nicht 
aufgrund eines beweiskräftigen Doku- 
ments zu identifizieren. Die Pflicht zur 
Feststellung der wirtschaftlich berech- 
tigten Personen entfällt u.a: im Ge- 
schäftsverkehr zwischen Personen, die 
dem Sorgfaltspflichtgesetz unterstehen, 
Eröffnet z.B. ein Treuhänder für eine 
juristische Person - sei es als rechtsge- 
schäftlicher (z.B. Vollmacht) oder organ 
schaftlicher (z.B. Stiftungsrat) Vertreter 
ein Konto bei einer Bank, so muss 
diese die wirtschaftliche Berechtigung 
an den Vermögenswerten nicht mehr 
prüfen. Die Feststellungspflicht kommt 
dem Treuhänder zu. Weitere Abklärun- 
gen der dem Sorgfaltspflichtgesetz 
unterstehenden Personen, insbesonde- 
re bei dringendem Verdacht auf Geld- 
wäscherei, bleiben jedoch vorbehalten. 
Vom Gesetzgeber kontrovers behandelt 
wurde die in Art. 9 festgehaltene Mel- 
depflicht. Danach ist bei dringendem 
Verdacht auf Geldwäscherei, der trotz 
Vornahme von besonderen Abklärun- 
gen nicht ausgeräumt werden kann, die 
Dienststelle für Bankenaufsicht entspre- 
chend zu informieren. Diese veranlasst 
dann in der Regel binnen fünf Werk- 
tagen, längstens jedoch binnen 8 Werk: 
tagen, besondere Massnahmen, wie 
die Sperrung von Konten für längstens 
vier Wochen. Bis zum Eintreffen von 
Verfügungen der Dienststelle für Ban- 
kenaufsicht oder bis zum fruchtlosen 
Ablauf der Frist von 8 Werktagen sind 
die entsprechenden Vermögenswerte 
ohne Benachrichtigung gesperrt zu hal- 
ten. Wichtig ist, dass diese Mass- 
nahmen jedoch nur bei dringendem 
Verdacht auf Geldwäscherei erfolgen 
können. Neben der Meldepflicht 
besteht auch noch ein Melderecht an 
die Staatsanwaltschaft.
	        

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