Das Sorgfaltspflichtgesetz vom 22. Mai
1996 regelt neben der Identifizierung
des Vertragspartners und der Fest-
stellung der wirtschaftlich berechtigten
Personen insbesondere auch die erfor-
derliche Dokumentationspflicht sowie
die Kontrolle und Aufsicht durch die
Dienststelle für Bankenaufsicht. Strafbe-
stimmungen und Verwaltungsmassnah-
men runden das Sorgfaltspflichtgesetz,
das am 1. Januar 1997 in Kraft tritt, ab.
Bei der Identifizierung des Vertragspart-
ners und bei der Feststellung der wirt-
schaftlich berechtigten Personen beste
hen gewisse Ausnahmen. So ist z.B.
bei persönlicher Bekanntheit der Ver-
tragspartner selbstverständlich nicht
aufgrund eines beweiskräftigen Doku-
ments zu identifizieren. Die Pflicht zur
Feststellung der wirtschaftlich berech-
tigten Personen entfällt u.a: im Ge-
schäftsverkehr zwischen Personen, die
dem Sorgfaltspflichtgesetz unterstehen,
Eröffnet z.B. ein Treuhänder für eine
juristische Person - sei es als rechtsge-
schäftlicher (z.B. Vollmacht) oder organ
schaftlicher (z.B. Stiftungsrat) Vertreter
ein Konto bei einer Bank, so muss
diese die wirtschaftliche Berechtigung
an den Vermögenswerten nicht mehr
prüfen. Die Feststellungspflicht kommt
dem Treuhänder zu. Weitere Abklärun-
gen der dem Sorgfaltspflichtgesetz
unterstehenden Personen, insbesonde-
re bei dringendem Verdacht auf Geld-
wäscherei, bleiben jedoch vorbehalten.
Vom Gesetzgeber kontrovers behandelt
wurde die in Art. 9 festgehaltene Mel-
depflicht. Danach ist bei dringendem
Verdacht auf Geldwäscherei, der trotz
Vornahme von besonderen Abklärun-
gen nicht ausgeräumt werden kann, die
Dienststelle für Bankenaufsicht entspre-
chend zu informieren. Diese veranlasst
dann in der Regel binnen fünf Werk-
tagen, längstens jedoch binnen 8 Werk:
tagen, besondere Massnahmen, wie
die Sperrung von Konten für längstens
vier Wochen. Bis zum Eintreffen von
Verfügungen der Dienststelle für Ban-
kenaufsicht oder bis zum fruchtlosen
Ablauf der Frist von 8 Werktagen sind
die entsprechenden Vermögenswerte
ohne Benachrichtigung gesperrt zu hal-
ten. Wichtig ist, dass diese Mass-
nahmen jedoch nur bei dringendem
Verdacht auf Geldwäscherei erfolgen
können. Neben der Meldepflicht
besteht auch noch ein Melderecht an
die Staatsanwaltschaft.