Sorgfaltspflichtgesetz vom 22. Mai 1996
Einheitlicher Sorgfaltspflicht-Standard für
alle Finanzdienstleister:
Identifizierung des Vertragspartners:
Feststellung der wirtschaftlich berechtigten
Personen.
Wesentliche Neuerungen
Das Gesetz vom 22. Mai 1996 über die
beruflichen Sorgfaltspflichten bei der
Entgegennahme von Vermögenswerten
(Sorgfaltspflichtgesetz) bringt gegen-
über der vormaligen Sorgfaltspflichtver-
einbarung von 1989 einige wesentliche
Neuerungen. Dieses neue Gesetz kann
als eine der zentralen Regelungen im
Finanzdienstleistungsbereich angese-
hen werden.
Die beruflichen Sorgfaltspflichten bei
der Entgegennahme von Vermögens-
werten im Finanzdienstleistungssektor
werden neu auf gesetzliche Ebene er-
hoben. Zudem werden nun neben den
Banken auch weitere Finanzdienstlei-
ster, wie Rechtsanwälte und Treuhänder,
Investmentunternehmen und Versiche-
rungsunternehmen, dem Gesetz unter-
stellt. Das Sorgfaltspflichtgesetz legt
einen einheitlichen Standard von Sorg-
faltspflichten für den Finanzsektor fest.
Die gesetzlichen Verpflichtungen umfas-
sen insbesondere die Identifizierung der
Kunden und die Feststellung der wirt-
schaftlich berechtigten Personen.
Die gesetzliche Verankerung der berufli-
chen Sorgfaltspflichten bei der Entge-
gennahme von Vermögenswerten kann
im Hinblick auf eine weitere Aufrechter-
haltung der Seriosität des Finanzplatzes
Liechtenstein wertvolle Dienste leisten.
Jede Person, die in beruflicher Eigen-
schaft Vermögenswerte entgegen-
nimmt, soll bei der Ausübung ihrer Tä-
tigkeit gewissen Qualitätsanforderungen
genügen. Seriosität in Finanzgeschäften
ist als ein Schlüsselfaktor für das län-
gerfristige Wohlergehen dieses, für das
kleine Land Liechtenstein sehr bedeu-
tenden, Wirtschaftszweiges zu betrach-
ten.