So fordert etwa die Richtlinie 91/308
zur Verhinderung der Nutzung des Fi-
nanzsystems zum Zwecke der Geld-
wäsche vom 10. Juni 1991 die Mitglie-
der auf, die Geldwäscherei zu verbieten
und die Kredit- und Finanzinstitute zur
Zusammenarbeit mit den zuständigen
Behörden zu verpflichten. Auch die
Konvention 141 des Europarates ver-
folgt das Ziel, die Möglichkeiten der
Geldwäscherei zu unterbinden. EU-
Richtlinien bestehen des weiteren be-
treffend Insider-Geschäfte (Richtlinie
39/592) oder auch betr. Anlagefonds
"Richtlinie 85/611). Diese Richtlinie
35/611 vom 20. Dezember 1985 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften betr. bestimmte
Organismen für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren stand daher auch bei der
Ausarbeitung des neuen Anlagefonds-
gesetzes Pate. Beim Erlass der neuen
Strafnormen betr. Geldwäscherei und
Insidertatbestand waren die Zuvor
erwähnten Richtlinien zu beachten. Der
Entwurf eines Offenlegungsgesetzes
orientiert sich auch an der Richtlinie
88/627 über die bei Erwerb und
Veräusserung einer bedeutenden
Beteiligung an einer börsennotierten
Gesellschaft zu veröffentlichenden
nformationen. Die Richtlinie 89/298 zur
Koordinierung der Bedingungen für die
Erstellung, Kontrolle und Verbreitung
des Prospekts, der im Falle öffentlicher
Angebote von Wertpapieren zu veröf-
fentlichen ist, soll mit einem Prospekt-
gesetz umgesetzt werden.
Die EU-Richtlinien im Bereich des
Gesellschaftsrechts zielen vor allem
darauf hin, die Transparenz zu erhöhen
und damit auch den Interessen Dritter
vermehrten Schutz zu bieten. Derzeit
bestehen neun Richtlinien, die ins liech-
tensteinische Recht übernommen wer-
den müssen bzw. bereits überführt wur;
den:
1. Richtlinie: Publizitätsrichtlinie;
2, Richtlinie: Mindestkapitalrichtlinie;
3. Richtlinie: Fusionsrichtlinie;
4. Richtlinie: Bilanzrichtlinie;
6. Richtlinie: Spaltungsrichtlinie;
7. Richtlinie: Konzernbilanzrichtlinie:
8, Richtlinie: Prüferbefähigungs-
richtlinie;
11. Richtlinie: Zweigniederlassungs-
richtlinie;
12, Richtlinie: Einmann-GmbH-
Richtlinie.
Diese Richtlinien beeinflussen den liech-
tensteinischen Finanzdienstleistungs-
bereich. Namentlich das für das kleine
Land Liechtenstein sehr wichtige
3esellschafts- und Treuhandwesen,
Nelches einen bedeutenden Teil des
Finanzplatzes ausmacht, wird durch
einige Richtlinien mehr oder weniger
stark tangiert. Des weiteren sind jedoch
auch die weiteren Finanzdienstleister ,
wie z.B. die Banken, von diesen EU-
Richtlinien betroffen.
Weitere Richtlinien sind für den
Finanzdienstleistungssektor relevant.
Im Bankenbereich sind insbesondere
die sog. Erste (Richtlinie 77/780 vom
12. Dezember 1977) und Zweite Ban-
kenrichtlinie (Richtlinie 89/646 vom
15. Dezember 1989) zu nennen.