Volltext: Das liechtensteinische Finanzdienstleistungsrecht im Wandel

So fordert etwa die Richtlinie 91/308 
zur Verhinderung der Nutzung des Fi- 
nanzsystems zum Zwecke der Geld- 
wäsche vom 10. Juni 1991 die Mitglie- 
der auf, die Geldwäscherei zu verbieten 
und die Kredit- und Finanzinstitute zur 
Zusammenarbeit mit den zuständigen 
Behörden zu verpflichten. Auch die 
Konvention 141 des Europarates ver- 
folgt das Ziel, die Möglichkeiten der 
Geldwäscherei zu unterbinden. EU- 
Richtlinien bestehen des weiteren be- 
treffend Insider-Geschäfte (Richtlinie 
39/592) oder auch betr. Anlagefonds 
"Richtlinie 85/611). Diese Richtlinie 
35/611 vom 20. Dezember 1985 zur 
Koordinierung der Rechts- und Verwal- 
tungsvorschriften betr. bestimmte 
Organismen für gemeinsame Anlagen in 
Wertpapieren stand daher auch bei der 
Ausarbeitung des neuen Anlagefonds- 
gesetzes Pate. Beim Erlass der neuen 
Strafnormen betr. Geldwäscherei und 
Insidertatbestand waren die Zuvor 
erwähnten Richtlinien zu beachten. Der 
Entwurf eines Offenlegungsgesetzes 
orientiert sich auch an der Richtlinie 
88/627 über die bei Erwerb und 
Veräusserung einer bedeutenden 
Beteiligung an einer börsennotierten 
Gesellschaft zu veröffentlichenden 
nformationen. Die Richtlinie 89/298 zur 
Koordinierung der Bedingungen für die 
Erstellung, Kontrolle und Verbreitung 
des Prospekts, der im Falle öffentlicher 
Angebote von Wertpapieren zu veröf- 
fentlichen ist, soll mit einem Prospekt- 
gesetz umgesetzt werden. 
Die EU-Richtlinien im Bereich des 
Gesellschaftsrechts zielen vor allem 
darauf hin, die Transparenz zu erhöhen 
und damit auch den Interessen Dritter 
vermehrten Schutz zu bieten. Derzeit 
bestehen neun Richtlinien, die ins liech- 
tensteinische Recht übernommen wer- 
den müssen bzw. bereits überführt wur; 
den: 
1. Richtlinie: Publizitätsrichtlinie; 
2, Richtlinie: Mindestkapitalrichtlinie; 
3. Richtlinie: Fusionsrichtlinie; 
4. Richtlinie: Bilanzrichtlinie; 
6. Richtlinie: Spaltungsrichtlinie; 
7. Richtlinie: Konzernbilanzrichtlinie: 
8, Richtlinie: Prüferbefähigungs- 
richtlinie; 
11. Richtlinie: Zweigniederlassungs- 
richtlinie; 
12, Richtlinie: Einmann-GmbH- 
Richtlinie. 
Diese Richtlinien beeinflussen den liech- 
tensteinischen Finanzdienstleistungs- 
bereich. Namentlich das für das kleine 
Land Liechtenstein sehr wichtige 
3esellschafts- und Treuhandwesen, 
Nelches einen bedeutenden Teil des 
Finanzplatzes ausmacht, wird durch 
einige Richtlinien mehr oder weniger 
stark tangiert. Des weiteren sind jedoch 
auch die weiteren Finanzdienstleister , 
wie z.B. die Banken, von diesen EU- 
Richtlinien betroffen. 
Weitere Richtlinien sind für den 
Finanzdienstleistungssektor relevant. 
Im Bankenbereich sind insbesondere 
die sog. Erste (Richtlinie 77/780 vom 
12. Dezember 1977) und Zweite Ban- 
kenrichtlinie (Richtlinie 89/646 vom 
15. Dezember 1989) zu nennen.
	        

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